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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 413/12
- vom
- 25. Juli 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
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- nein
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- BGHR:
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- ja
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- GVG § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2; ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8
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- § 26 Nr. 8 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision
- in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 ff GVG) anwendbar; solche Urteile unterliegen daher nur dann der Beschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.
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- BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - III ZR 413/12 - OLG Frankfurt am Main
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- - 2 -
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
- Seiters
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des 16. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 6. Dezember 2012
- - 16 EntV 2/12 - wird als unzulässig verworfen.
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- Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.700 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- I.
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- 1
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- Die Klägerin begehrt vom beklagten Land Entschädigung in Höhe von
- 7.200 € wegen unangemessener Dauer eines Zivilrechtsstreits, mit dem sie Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls geltend gemacht hatte. Der über drei Instanzen geführte Prozess dauerte
- von Dezember 1999 bis September 2011; davon entfielen fast zehn Jahre auf
- das Verfahren vor dem Landgericht.
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- - 3 -
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- 2
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- Das Oberlandesgericht hat den Beklagten aufgrund seines (Teil-)Anerkenntnisses zur Zahlung von 1.500 € verurteilt und die weiter gehende Klage
- abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
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- II.
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- 3
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- Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3
- Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer
- von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
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- Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 26 Nr. 8 EGZPO auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen
- der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
- (§§ 198 ff GVG) anwendbar; solche Urteile unterliegen der Beschwerde nicht
- unterhalb der dort definierten Wertgrenze (vgl. in diesem Sinn auch Marx/
- Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren,
- § 201 GVG Rn. 34; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen
- Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,
- 34. Aufl., § 198 GVG Rn. 12; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 11 i.V.m.
- § 133 Rn. 11).
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- 5
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- § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmt, dass gegen die Entscheidung des
- Oberlandesgerichts die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet, wobei § 544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision findet damit nur
- statt, wenn dieses Rechtsmittel durch das Oberlandesgericht in seinem Urteil
- oder auf Beschwerde durch den Bundesgerichtshof zugelassen worden ist.
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- § 544 ZPO, der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist allerdings nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis einschließlich 31. Dezember 2014 nur mit
- der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
- Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der
- Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt.
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- Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass in § 26 Nr. 8 EGZPO - wie in
- § 544 ZPO - von "Berufungsurteil" die Rede ist, steht dies der Anwendung des
- § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Denn § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO
- ordnet gerade für die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte im Entschädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über
- die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteile an.
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- Dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG nicht ausdrücklich § 26 Nr. 8
- EGZPO mit erwähnt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung verweist auf § 544
- ZPO, der nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 31. Dezember 2014 nur mit der dort
- gesetzlich festgelegten Mindestbeschwer anzuwenden ist. § 544 ZPO ist deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nur mit dem Inhalt des § 26 Nr. 8 EGZPO zu verstehen, das heißt § 26 Nr. 8 EGZPO in § 544 ZPO „hineinzulesen“. Dass die
- Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht unmittelbar in § 544 ZPO enthalten ist,
- ist auf ihren Charakter als Übergangsvorschrift zurückzuführen; solche Bestimmungen sind üblicherweise in dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung normiert.
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- Es geht mithin nicht, wie die Klägerin meint, um eine analoge Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO, so dass sich die Frage einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht stellt. Für die Meinung der Klägerin, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz
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- in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG unabhängig vom Erreichen einer
- Mindestbeschwer zulassen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3802 S. 25) keinerlei Anhaltspunkte.
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- Schlick
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- Herrmann
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- Hucke
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- Wöstmann
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- Seiters
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- Vorinstanz:
- OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.12.2012 - 16 EntV 2/12 -
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