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- BUNDESGERICHTSHOF
- III ZB 20/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 6. Juni 2002
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
- Galke
- beschlossen:
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- Der als Rechtsbeschwerde zu behandelnde “Einspruch” des Klägers
- gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I
- vom 20. März 2002 - 15 S 3444/02 - wird auf seine Kosten als
- unzulässig verworfen.
- Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird
- zurückgewiesen.
- Wert des Beschwerdegegenstandes: 462 €
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- Gründe:
- Die gegen den angefochtenen Beschluß gem. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
- statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist
- nicht, wie geboten, durch einen bei dem Bundesgerichtshof
- zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die Voraussetzungen
- für die begehrte Bestellung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) liegen nicht
- vor. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint
- aussichtslos.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Rinne
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- Wurm
- Dörr
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- Kapsa
- Galke
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