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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 280/09
- vom
- 25. Januar 2011
- in dem Rechtsstreit
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- -2-
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 durch
- den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Dr. Nedden-Boeger
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. November 2009 wird zurückgewiesen,
- weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
- Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen
- darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen
- geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
- Zwar gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts § 721
- Abs. 2 BGB auch für Innengesellschaften ohne Gesamthandsvermögen
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- (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer,
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- 5. Aufl.,
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- § 721
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- Rn. 4). Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, weil
- entgegen § 721 Abs. 2 BGB schon keine Schlussrechnungen
- aufgestellt wurden und es somit auch an ihrer verbindlichen Feststellung durch alle Gesellschafter als - mangels abweichender
- Vereinbarung - notwendiger Voraussetzung für die Entstehung
- und Fälligkeit der Ansprüche des Klägers fehlt (BGH, Urteil vom
- 6. April 1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357, 358; Urteil vom
- 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 266; Urteil vom
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- -3-
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- 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 13; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 721 Rn. 8).
- Die Ansprüche des Klägers sind allerdings zwischenzeitlich auch
- ohne Feststellung der Jahresabschlüsse fällig geworden. Da die
- zum 30. September 2003 aufgelöste Gesellschaft nach den
- rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht
- über Vermögen verfügt, können Ausgleichsansprüche aufgrund
- einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht
- werden, ohne dass es einer von den Gesellschaftern festgestellten
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- Auseinandersetzungsbilanz
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- 23. Oktober
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- 2006
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- bedarf
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- - II ZR 192/05,
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- (BGH,
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- ZIP 2006,
-
- Urteil
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- 2271
-
- vom
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- Rn. 9 f.
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- m.w.N.). Streitpunkte über die Richtigkeit der vorgelegten Rechnung sind in diesem Fall im Prozess zu entscheiden.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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- -4-
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- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 ZPO).
- Streitwert: 449.197,74 €
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- Bergmann
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- Strohn
- Reichart
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- Caliebe
- Nedden-Boeger
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2007 - 8 O 278/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2009 - I-16 U 82/07 -
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