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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- II ZR 264/99
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- Verkündet am:
- 2. Juli 2001
- Vondrasek
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Nachschlagewerk: ja
- BGHZ:
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- nein
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- GmbHG §§ 30, 31, 32 a und 32 b
- Der durch den in der Krise der Gesellschaft erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag entstandene Nutzungsentschädigungsanspruch des Gesellschafters teilt das Schicksal
- des bis dahin gestundeten Kaufpreisanspruchs und ist wie dieser als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe einzuordnen.
- BGH, Urt. v. 2. Juli 2001 - II ZR 264/99 - OLG Dresden
- LG Leipzig
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
- vom 2. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
- Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
- für Recht erkannt:
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 1999 aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
- Der Kläger ist Verwalter in dem am 5. November 1996 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der L.
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- B.
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- GmbH (L.B. GmbH). Deren Alleingesellschafterin ist die Beklagte. Diese verkaufte am 7. September 1992 ihrer Tochtergesellschaft ein ihr bereits eine
- Woche zuvor zur Nutzung überlassenes Grundstück in L.
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- ; der Kaufpreis
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- wurde gestundet und sollte in zehn gleichen Jahresraten von 51.780,-- DM beglichen werden. Bezahlt hat die spätere Gesamtvollstreckungsschuldnerin allerdings nur die beiden ersten Raten.
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- Am 19. Juni 1996 beschloß die Gesellschafterversammlung der L.B.
- GmbH, Gesamtvollstreckungsantrag zu stellen. Mit an den Geschäftsführer
- M.
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- der Beklagten gerichteten Schreiben vom folgenden Tage bestätigten die
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- Geschäftsführer M.
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- und S.
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- der L.B. GmbH, mit dem Rücktritt der Beklag-
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- ten vom Kaufvertrag einverstanden zu sein, da "aufgrund der gegenwärtigen
- Wirtschaftslage auch weiterhin keine Möglichkeit einer Tilgung der fälligen und
- rückständigen Raten sowie Zinsen" bestehe. Dementsprechend gehen die
- Parteien übereinstimmend davon aus, daß der Grundstückskaufvertrag rückabzuwickeln ist. Der Kläger hat deswegen Rückzahlung der beiden Kaufpreisraten von insgesamt 103.560,-- DM verlangt, wogegen sich die Beklagte mit der
- Hauptaufrechnung mit ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Nutzungsentschädigungsansprüchen (monatlich 6.680,-- DM) verteidigt hat. Der Kläger hat diese
- Aufrechnung deswegen für unberechtigt gehalten, weil die Gesamtvollstrekkungsschuldnerin, wie er mit Rücksicht auf die vielfältigen Kredithilfen der Beklagten näher dargelegt hat, sich seit langem in der Krise befunden und der
- Nutzungsentschädigungsanspruch deswegen der Durchsetzungssperre nach
- den Eigenkapitalersatzregeln unterlegen habe.
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat
- sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will.
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- Entscheidungsgründe:
- Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
- Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen
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- Annahme, die Beklagte habe mit dem Nutzungsentschädigungsanspruch wirksam gegen die unstreitig bestehende Rückzahlungsforderung des Klägers aufgerechnet, weil die Eigenkapitalersatzregeln unanwendbar seien, ist von
- Rechtsirrtum beeinflußt.
- Zugunsten des Klägers ist, nachdem das Berufungsgericht - von seinem
- Standpunkt aus: folgerichtig - tatsächliche Feststellungen nicht getroffen, sondern lediglich unterstellt hat, daß die L.B. GmbH spätestens am 15. Mai 1996
- in die in § 32 a Abs. 1 GmbHG beschriebene Krise geraten ist, auch für das
- Revisionsverfahren vom Eingreifen der Eigenkapitalersatzregeln zumindest ab
- diesem Zeitpunkt auszugehen. Als richtig zu unterstellen ist ferner, daß die
- Beklagte, deren Geschäftsführer M.
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- zugleich Geschäftsführer der späteren
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- Gesamtvollstreckungsschuldnerin war, erst in dieser Situation den Rücktritt
- vom Kaufvertrag erklärt hat.
- Der durch den in der Krise erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag entstandene Nutzungsentschädigungsanspruch (§ 346 Satz 2 BGB) der Beklagten teilt
- das Schicksal des bis dahin gestundeten Kaufpreisanspruchs und ist wie dieser als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe zu qualifizieren. Der Kaufpreisanspruch ist, soweit die weiteren Jahresraten fällig geworden waren,
- durch Stehenlassen in der jedenfalls spätestens ab 15. Mai 1996 bestehenden
- Krise in funktionales Eigenkapital mit der Folge umqualifiziert worden, daß die
- Beklagte gehindert war, während der Dauer dieser Situation diese Raten selbst
- und darauf entfallende Verzugszinsen einzufordern. Das Festhalten an dem
- 1992 geschlossenen Kaufvertrag führte außerdem zur Erstreckung der Wirkung der Eigenkapitalersatzregeln auch auf die weiteren Kaufpreisraten. Hätte
- die Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht kurz vor dem Antrag auf Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt, hätte sie ihren Kaufpreis-
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- anspruch in dem Insolvenzverfahren nur als nachrangige Gläubigerin verfolgen
- können, ohne für die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks Ersatz fordern zu können. Könnte sie - wie das Berufungsgericht angenommen hat - diesen Konsequenzen ihres den "Todeskampf" (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG
- 15. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 36) der L.B. GmbH verlängernden Verhaltens dadurch ausweichen, daß sie nach Eintritt der Krise, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und dadurch einen
- nicht den Eigenkapitalersatzregeln unterstehenden Nutzungsentschädigungsanspruch erwirbt, würde der Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten
- und der sog. Novellenregeln des Eigenkapitalersatzrechts verfehlt (arg. § 32 a
- Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Vielmehr muß sich die Beklagte an ihrem Verhalten
- festhalten lassen, der L.B. GmbH unentgeltlich und nach Eintritt der Krise das
- Grundstück auch ohne Bezahlung der fälligen Kaufpreisraten belassen zu haben.
- Damit das Berufungsgericht die danach gebotenen tatsächlichen Feststellungen zu dem streitigen Vortrag der Parteien treffen kann, ob und wann
- die L.B. GmbH in die Krise geraten und ob der Rücktritt vom Kaufvertrag vor
- oder nach diesem Zeitpunkt erklärt worden ist, ist die Sache an die Vorinstanz
- zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß nach dem Vorbringen des Klägers einiges dafür spricht, daß diese
- Krise nicht erst überraschend am 15. Mai 1996 eingetreten ist, sondern daß sie
- mit Rücksicht auf die verschiedenen Hilfeleistungen der Beklagten an die L.B.
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- GmbH - neben der Stundung des Kaufpreises geht es um die Nichteinforderung des Mietzinses für ein zweites Grundstück und um die Gewährung von
- Darlehen - bereits viel länger bestanden hat; bei der Überschuldungsprüfung
- sind diese ggfs. als funktionales Eigenkapital einzustufenden Gesellschafterhilfen mangels qualifizierten Rangrücktritts zu passivieren (Sen.Urt. v.
- 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, ZIP 2001, 235).
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- Röhricht
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- Hesselberger
- Kurzwelly
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- Goette
- Kraemer
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