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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 220/11
- vom
- 5. November 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die
- Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
- beschlossen:
- Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Wert der Beschwer werden auf 10.000 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- Den Klageantrag zu 1, mit dem sich die Klägerin zu 1 gegen ihre Ausschließung aus dem beklagten Verband wendet, bewertet der Senat - mangels
- genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse der Parteien - in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in der bis zum
- 31. Juli 2013 geltenden Fassung mit 4.000 €. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2
- GKG, an der sich die Klägerin bei ihrer Streitwertangabe und das Landgericht
- bei der Streitwertfestsetzung orientiert haben, war nicht heranzuziehen, da sie
- für Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, nicht aber für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten gilt.
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- Die Klageanträge zu 2 und 3 sind geringer zu gewichten, da sie lediglich
- das vom Verband angeordnete Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandstätigkeit der Kläger zu 2 und 3 betreffen. Der Senat bewertet sie mit jeweils
- 2.000 €.
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- Ebenfalls 2.000 € beträgt der Wert des Klageantrags zu 4. Mit dem Klageantrag zu 5 wenden sich die Kläger schließlich gegen eine verbandsinterne
- Feststellung, die ihrerseits nur die vom Klageantrag zu 4 bereits erfassten Beschlüsse und Vorstandswahlen auf der Jahreshauptversammlung des Ortsverbandes W.
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- vom 14. März 2009 zum Gegenstand hat. Dieser Antrag hat ne-
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- ben dem Klageantrag zu 4 keine eigenständig bewertbare Bedeutung.
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- Der Beklagte hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass seine
- Beschwer den Streitwert der Feststellungsanträge, denen das Berufungsgericht
- stattgegeben hat, übersteigt.
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- Bergmann
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- Strohn
- Reichart
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- Caliebe
- Sunder
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.11.2010 - 2-24 O 135/09 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.09.2011 - 10 U 247/10 -
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