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- Nachschlagewerk: ja
- BGHZ:
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- nein
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- BGHR:
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- ja
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- BGB § 826 Gb, H
- Bei der Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-hoc-Publizität gemäß
- § 826 BGB kann auch im Fall extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht
- auf den Nachweis der konkreten (haftungsbegründenden) Kausalität zwischen
- der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers verzichtet werden.
- Eine Anknüpfung an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-markettheory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - kommt im Rahmen des
- ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht in Betracht.
- BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZR 153/05 - OLG München
- LG München I
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