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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 130/08
- vom
- 28. Juli 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2010 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart,
- Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
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- beschlossen:
- Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner wird für die Klägerin und
- den Drittwiderbeklagten jeweils auf 30 Millionen Euro, insgesamt
- auf 60 Millionen Euro festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist auf 60 Millionen Euro festzusetzen (§ 33 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 2
- RVG). Der Gebührenstreitwert nach § 39 Abs. 2 GKG, den der Senat auf
- 30 Millionen Euro festgesetzt hat, ist für die Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner nicht maßgebend, weil er zwei
- Personen in derselben Angelegenheit bei verschiedenen Gegenständen vertreten hat (§ 23 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG). Der Gegenstandswert der
- anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner
- beträgt im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Parteien jeweils 30 Millionen
- Euro, insgesamt 60 Millionen Euro.
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- -3-
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- 2
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- 1. Für den Gegenstandswert sind die Werte der beiden vertretenen Parteien zu addieren. Nach § 22 Abs. 2 RVG beträgt der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro und bei mehreren Personen als Auftraggeber für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht
- mehr als 100 Millionen Euro. Die Erhöhung über 30 Millionen Euro setzt voraus,
- dass die anwaltliche Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber in derselben Angelegenheit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März
- 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10). Der Gegenstand der anwaltlichen
- Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber
- wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Der Gegenstand
- der Tätigkeit für die beiden Auftraggeber unterschied sich. Gegenstand der Tätigkeit für die Klägerin war deren Gesellschaftsverhältnis, Gegenstand der Tätigkeit für den Drittwiderbeklagten war dessen Gesellschaftsverhältnis in der
- d.
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- GmbH & Co. KG. Die Klageanträge und die Anträge der Wi-
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- der-Widerklage betrafen die Auswirkungen einer Übertragung der Anteile des
- Drittwiderbeklagten an der Klägerin in dieser Gesellschaft. Auch die Widerklage
- auf Unterlassung der Mitwirkung der Übertragung der Anteile betraf beide jeweils in ihrem Gesellschaftsverhältnis.
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- 3
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- 2. Der
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- Gegenstandswert
-
- ist
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- für
-
- jeden
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- Beschwerdegegner
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- auf
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- 30 Millionen Euro festzusetzen, weil der zugrunde zu legende Wert ihrer Gesellschaftsanteile bei einem Gesamtwert der d.
-
- GmbH & Co.
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- KG von bis zu 1 Milliarde Euro den Höchstwert von 30 Millionen Euro übersteigt.
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- Goette
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- Reichart
- Löffler
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- Drescher
- Born
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- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.02.2007 - 13 O 17/06 KfH I OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2008 - 8 U 60/07 -
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