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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. I ZB 4/99
  3. BESCHLUSS
  4. in der Rechtsbeschwerdesache
  5. betreffend die Marke Nr. 396 03 799
  6. Verkündet am:
  7. 11. Oktober 2001
  8. Führinger
  9. Justizangestellte
  10. als Urkundsbeamtin
  11. der Geschäftsstelle
  12. -2-
  13. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
  14. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
  15. beschlossen:
  16. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Februar
  17. 1999 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
  18. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 DM
  19. festgesetzt.
  20. Gründe:
  21. I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 26. April 1996 die Marke
  22. Nr. 396 03 799
  23. OMEPRAZOC
  24. für die Waren
  25. "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
  26. Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für
  27. medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial"
  28. -3-
  29. in das Markenregister eingetragen.
  30. Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt Antrag
  31. auf Löschung der Marke gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Marke habe wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2
  32. MarkenG nicht eingetragen werden dürfen. Sie sei praktisch identisch mit dem
  33. International Nonproprietary Name (INN) "Omeprazol".
  34. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen.
  35. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsantrag zurückgewiesen.
  36. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben.
  37. Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr
  38. Löschungsbegehren weiter. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
  39. II. Das Bundespatentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
  40. auf den Beschluß in dem Verfahren 30 W (pat) 181/98 Bezug genommen, der
  41. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 5/99 vor dem Bundesgerichtshof war. In jener Sache hat das Bundespatentgericht angenommen, daß
  42. die Marke "OMEPRAZOK", die Gegenstand des Verfahrens war, nicht zu löschen sei, weil kein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-3, Nr. 4 oder Nr. 9
  43. MarkenG gegeben sei.
  44. -4-
  45. III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.
  46. Eine Marke ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 1
  47. MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit zu löschen, wenn die Eintragung hätte
  48. versagt werden müssen, weil im Eintragungszeitpunkt ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG bestanden hat, und dieses Schutzhindernis
  49. noch zur Zeit der Entscheidung über den Löschungsantrag besteht.
  50. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Bundespatentgericht
  51. zutreffend verneint.
  52. 1. Das Bundespatentgericht ist für das Zeichen "OMEPRAZOC" mit
  53. Recht nicht von einem Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
  54. ausgegangen.
  55. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
  56. die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
  57. gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (BGH, Beschl.
  58. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP 2001, 1082 - marktfrisch; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042 = WRP 2001, 1205
  59. - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043,
  60. 1044 = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
  61. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97,
  62. -5-
  63. Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; Urt. v. 4.10.2001
  64. - Rs. C-517/99, GRUR 2001, 1148, 1149 Tz. 22 = WRP 2001, 1272 - Bravo;
  65. BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999,
  66. 196 - LIBERO; Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 1/99, GRUR 2002, 64 = WRP 2001,
  67. 1445 - INDIVIDUELLE). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
  68. reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
  69. Im Streitfall geht es um die Abwandlung eines warenbeschreibenden
  70. Fachausdrucks. Das Zeichen "OMEPRAZOC" ist nach den Feststellungen des
  71. Bundespatentgerichts angelehnt an den International Nonproprietary Name
  72. (INN) "Omeprazol". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fehlt
  73. der Abwandlung eines derartigen Fachbegriffs die Unterscheidungskraft, soweit die abgewandelte Bezeichnung keine individualisierende Eigenheit aufweist. Davon ist auszugehen, wenn der Verkehr in der Abwandlung ohne weiteres den ihm bekannten Fachbegriff als solchen erkennt und zu erwarten ist,
  74. daß auch die Teile des Verkehrs, denen der Fachbegriff nicht bekannt ist, in
  75. der Abwandlung die Sachbezeichnung selbst - und nicht nur eine inhaltliche
  76. Bezugnahme auf den Fachbegriff - ohne weiteres erkennen werden, wenn sie
  77. das Fachwort kennengelernt haben (vgl. BGHZ 91, 262, 264 f. - Indorektal I;
  78. BGH, Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92, GRUR 1994, 803, 804 - TRILOPIROX;
  79. Beschl. v. 23.6.1994 - I ZB 7/92, GRUR 1994, 805, 806 - Alphaferon; Beschl. v.
  80. 19.10.1994 - I ZB 10/92, GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc). Von diesen Grundsätzen ist das Bundespatentgericht ausgegangen und hat zutreffend das Vorliegen der Unterscheidungskraft des Markenwortes bejaht. Das Deutsche Patent- und Markenamt, dessen Entscheidung das Bundespatentgericht ergänzend herangezogen hat, hat hierzu festgestellt, das medizinische Laienpubli-
  81. -6-
  82. kum fasse die Bezeichnung "OMEPRAZOC" als phantasievolles Kunstwort auf.
  83. Von Fachleuten, denen der Wirkstoff Omeprazol bekannt sei, werde der Marke
  84. "OMEPRAZOC" herkunftshinweisende Eigenart beigemessen. Die Endsilbe
  85. "ZOC" der Marke unterscheide sich von der Endung des INN in schriftbildlicher
  86. und klanglicher Hinsicht deutlich. "ZOC" trete in empfohlenen Wirkstoffbezeichnungen nicht auf, während "ol" ein geläufiger Wortabschluß von Wirkstoffen sei (vgl. hierzu auch BGH GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc). Diese
  87. nicht angegriffenen Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  88. 2. Ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) an
  89. der Marke "OMEPRAZOC" hat das Bundespatentgericht ebenfalls zutreffend
  90. verneint. Die Marke hebt sich von dem freizuhaltenden INN "Omeprazol" ausreichend deutlich ab. Verwechslungen mit dem INN sind wegen des deutlichen
  91. Unterschieds zwischen dem Markenwort und dem Fachbegriff nicht zu erwarten
  92. (vgl. hierzu auch Abschnitt III.1.). Behinderungen der Mitbewerber bei der Benutzung des freihaltebedürftigen Fachbegriffs Omeprazol sind ebenfalls nicht
  93. zu befürchten, weil der Schutzumfang von Zeichen, die an freihaltebedürftige
  94. Angaben angelehnt sind, eng zu bemessen ist (vgl. BGH GRUR 1994, 805,
  95. 807 - Alphaferon; BGH GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc; zum begrenzten
  96. Schutzumfang vgl. auch BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001,
  97. 1154, 1156 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben).
  98. 3. Das Bundespatentgericht hat mit Recht auch ein Schutzhindernis
  99. nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verneint. Die Bedeutung der Bestimmung erschöpft sich darin, allgemein gebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die jeweils in Frage stehenden Waren von der Eintragung auszuschlie-
  100. -7-
  101. ßen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1150 Tz. 40 f. - Bravo; BGH, Beschl. v.
  102. 8.12.1999 - I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 - Partner with
  103. the Best; Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000, 722, 723 = WRP
  104. 2000, 741 - LOGO). Dazu zählt das sich von dem Fachbegriff Omeprazol hinreichend deutlich abhebende Markenwort "OMEPRAZOC" nicht.
  105. 4. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das absolute
  106. Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sei gegeben.
  107. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
  108. die geeignet sind, das Publikum über die Art oder die Beschaffenheit der Waren zu täuschen.
  109. Bei der Beurteilung, ob ein solches Schutzhindernis besteht, geht es um
  110. die Irreführung durch den Zeicheninhalt und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet
  111. sein kann, irreführende Vorstellungen zu erwecken. Dabei wird der Zeicheninhalt im wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstleistungen, für welche der markenrechtliche Schutz beansprucht wird (vgl. zu § 4 Abs. 2 Nr. 4
  112. WZG: BGH, Beschl. v. 30.9.1993 - I ZB 16/91, GRUR 1994, 120, 121
  113. - EUROCONSULT; BPatG GRUR 1991, 145, 146 - Mascasano; vgl. weiter zu
  114. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 299, 306; Althammer/
  115. Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 225).
  116. Ist für die entsprechenden Waren des Warenverzeichnisses eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das
  117. -8-
  118. absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG für diese nicht vor (vgl.
  119. zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG: BPatG GRUR 1989, 593, 594 - Molino; BPatG GRUR
  120. 1991, 145 f. - Mascasano; BPatG GRUR 1992, 516, 517 - EGGER NATURBRÄU; zu § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG: Fezer aaO § 8 Rdn. 306; Althammer/
  121. Ströbele aaO § 8 Rdn. 230; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 99).
  122. Danach ist für Arzneimittel eine Täuschungseignung im Sinne von § 8
  123. Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insgesamt zu verneinen, weil die Marke jedenfalls für
  124. Arzneimittel, die Omeprazol enthalten, ohne die Gefahr einer Irreführung benutzt werden kann.
  125. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht aber auch für die übrigen Waren, für die die Marke eingetragen ist, eine
  126. Täuschungseignung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG rechtsfehlerfrei
  127. verneint. Es hat hierzu festgestellt, das Fachpublikum wisse, daß Omeprazol
  128. ein Wirkstoff sei, der nur in Arzneimitteln verwendet werde. Omeprazol werde
  129. als Ulkusmittel und Protonenpumpenhemmer benutzt. Bei anderen Erzeugnissen werde der Fachmann einen Bezug zu diesem Inhaltsstoff nicht herstellen.
  130. Mit ihrer gegenteiligen Wertung für veterinärmedizinische und diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke sei die Annahme, sie enthielten den Wirkstoff Omeprazol, naheliegend und für die übrigen Waren sei diese Annahme
  131. nicht ausgeschlossen, begibt sich die Rechtsbeschwerde auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Sie verweist insoweit
  132. auch nur auf die Möglichkeit einer irreführenden Verwendung der Marke. Damit
  133. kann sie jedoch im Löschungsverfahren bei der Beurteilung des absoluten
  134. Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht gehört werden.
  135. -9-
  136. 5. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter unter Hinweis auf
  137. Art. 1 Abs. 2 1. Spiegelstrich der Richtlinie 92/27/EWG des Rates über die Etikettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln vom 31. März
  138. 1992 (ABl. EG Nr. L 113 v. 30.4.1992, S. 8) geltend, das Zeichen
  139. "OMEPRAZOC" habe nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG nicht eingetragen werden
  140. dürfen, weil eine Verwechslungsgefahr mit dem International Nonproprietary
  141. Name (INN) "Omeprazol" bestehe.
  142. Aufgrund der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG sind Marken von
  143. der Eintragung ausgeschlossen, deren Benutzung ersichtlich nach "sonstigen
  144. Vorschriften", das heißt nach Vorschriften außerhalb des Markenrechts, im ö ffentlichen Interesse untersagt werden kann.
  145. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, daß Art. 1 Abs. 2 1. Spiegelstrich der Richtlinie 92/27/EWG für die Marke
  146. "OMEPRAZOC" kein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG begründet. Nach dieser Vorschrift darf ein Arzneimittel nicht mit einer Phantasiebezeichnung in den Verkehr gebracht werden, die zu Verwechslungen mit einer
  147. gebräuchlichen Bezeichnung führt. Es kann offenbleiben, ob die Richtlinienvorschrift, die nicht als solche umgesetzt worden ist, die Eintragungsbehörde bei
  148. der Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG bindet, weil auch daraus im vorliegenden Verfahren kein Schutzhindernis abzuleiten wäre.
  149. Die Benutzung der Marke ist für die Waren, für die Schutz besteht, möglich, ohne gegen Art. 1 Abs. 2 1. Spiegelstrich der Richtlinie 92/27/EWG zu
  150. verstoßen. Von den Waren, für die die Marke eingetragen ist, werden veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diä-
  151. - 10 -
  152. tetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial durch die Richtlinie 92/27/EWG nicht erfaßt. Der Warenbereich der
  153. pharmazeutischen Erzeugnisse, auf den sich die Markeneintragung ebenfalls
  154. bezieht, ist weiter als der Anwendungsbereich der Richtlinie 92/27/EWG. Die
  155. Richtlinie betrifft nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Etikettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln, auf die die Kapitel II bis V der Richtlinie
  156. 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und
  157. Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. EG Nr. 22 v. 9.2.1965,
  158. S. 369) anwendbar sind. Dies sind nach Art. 1 Nr. 4 und Nr. 5, Art. 2 der Richtlinie 65/65/EWG im wesentlichen Arzneispezialitäten zur Anwendung beim
  159. Menschen (zum Begriff der Arzneispezialitäten vgl. Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie
  160. 65/65/EWG). Von den pharmazeutischen Erzeugnissen werden danach durch
  161. die Richtlinie 92/27/EWG alle pharmazeutischen Grundstoffe und Arzneimittel,
  162. die nach einer Einzelrezeptur hergestellt werden, nicht erfaßt. Dies reicht aus,
  163. um auch die Waren "pharmazeutische Erzeugnisse" von der Eintragung nicht
  164. auszuschließen (vgl. Fezer aaO § 8 Rdn. 403). Denn es ist nicht erforderlich,
  165. daß die Benutzung sämtlicher unter einen Warenbegriff fallender Produkte
  166. rechtlich zulässig ist.
  167. IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Antragstellerin
  168. (§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen.
  169. v. Ungern-Sternberg
  170. Starck
  171. Büscher
  172. Pokrant
  173. Schaffert