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- 5 StR 513/03
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 4 . Dezember 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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- Berlin
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- vom
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- 17. Juni 2003
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- wird
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- nach
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- § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch
- wird im Fall II. 9 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von
- drei Monaten festgesetzt.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
- zu tragen.
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- Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
- Senat:
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- 1. Die Gesamtstrafenbildung verstößt gegen § 55 Abs. 1 StGB. Insofern hat
- das Landgericht zwar erkannt, daß die Einzelstrafen für die Fälle, die vor der
- Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe durch das Amtsgericht
- Tiergarten in Berlin am 23. August 2002 begangen worden sind, mit dieser
- gesamtstrafenfähig gewesen wären. Rechtsfehlerfrei ist auch, daß die Strafkammer nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe
- in die Gesamtstrafe abgesehen hat. Das Landgericht hätte aber unabhängig
- davon aus den Einzelstrafen, die für die vor und nach dem 23. August 2002
- begangenen Taten verhängt worden sind, zwei Gesamtstrafen bilden müssen. Die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund,
- die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; BGH NStZ-RR
- 2001, 103, 104). Der Fehler beschwert den Angeklagten indes nicht. Denn es
- ist auszuschließen, daß die Summe dieser Gesamtfreiheitsstrafen niedriger
- gewesen wäre, als die tatsächlich verhängte. Zudem hat die Strafkammer die
- Frage einer Aussetzung der Vollstreckung zweier getrennter Gesamtfrei-
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- heitsstrafen zur Bewährung erörtert und trotz gewisser Ungereimtheiten (vgl.
- UA S. 21 f.) mit letztlich noch tragfähigen Hilfserwägungen verneint.
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- 2. Die im Fall II. 9 der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzelstrafe
- hat der Senat dadurch nachgeholt (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10), daß er in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts im Rahmen des vom Tatgericht bejahten minder schweren Falles
- des § 224 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt hat (§ 354
- Abs. 1 StPO). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl.
- BGH aaO). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen.
- Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es unter den besonderen Umständen des Falles daher ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2
- Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).
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- Harms
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- Häger
- Raum
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- Basdorf
- Schaal
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