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374 lines
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1 year ago
  1. 5 StR 458/03
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. IM NAMEN DES VOLKES
  4. URTEIL
  5. vom 16. Dezember 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Totschlags u.a.
  11. -2-
  12. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:
  13. Vorsitzende Richterin Harms,
  14. Richter Basdorf,
  15. Richter Dr. Raum,
  16. Richter Dr. Brause,
  17. Richter Schaal
  18. als beisitzende Richter,
  19. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  20. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  21. Rechtsanwalt B
  22. als Verteidiger des Angeklagten Z
  23. Rechtsanwältin
  24. ,
  25. S
  26. als Verteidigerin des Angeklagten A
  27. ,
  28. Rechtsanwalt H
  29. als Nebenklägervertreter,
  30. Justizangestellte
  31. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  32. -3-
  33. für Recht erkannt:
  34. 1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil
  35. des Landgerichts Göttingen vom 7. Mai 2003 im
  36. Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung
  37. schuldig sind, der Angeklagte Z
  38. mit Totschlag, der Angeklagte A
  39. in Tateinheit
  40. in Tateinheit mit
  41. Beihilfe zum Totschlag. Die Rechtsfolgenaussprüche
  42. bleiben aufrechterhalten.
  43. 2. Die weitergehende Revision betreffend den Angeklagten A
  44. wird verworfen.
  45. 3. Die Angeklagten haben die Kosten der Rechtsmittel
  46. der Nebenkläger und deren notwendige Auslagen zu
  47. tragen.
  48. – Von Rechts wegen –
  49. Gründe
  50. Das Landgericht hat den Angeklagten Z
  51. wegen gefährli-
  52. cher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu
  53. einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und seinen Schwager, den Angeklagten A
  54. , wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit
  55. mit Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge (durch Unterlassen) zu einer
  56. Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Eltern des zu Tode gekommenen
  57. Bo
  58. haben sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlos-
  59. sen. Ihre Revisionen, mit denen sie die unterbliebene anklagegemäße Ver-
  60. -4-
  61. urteilung wegen Totschlags rügen, haben weitgehend Erfolg. Sie bleiben nur
  62. insoweit erfolglos, als sie die Gehilfenstellung des Angeklagten A
  63. angrei-
  64. fen.
  65. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
  66. a) Die jeweils 24 Jahre alten Angeklagten nahmen am Abend des
  67. 19. Juni 2002 in Hannoversch Münden in einer Musikgaststätte an einer Feier anläßlich der Beendigung des Schuljahres teil. Der Angeklagte Z
  68. traf dabei auf den bereits stark angetrunkenen 21jährigen
  69. Bo
  70. ,
  71. der mit einer brennenden Zigarette das T-Shirt des Angeklagten berührte;
  72. dieses wurde kaum sichtbar beschädigt. Zu späterer Stunde kam es deswegen zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und Bo
  73. . Nachdem weitere
  74. Gäste den Angeklagten vom Ort der Auseinandersetzung weggezogen hatten, entschloß sich Z
  75. , Bo
  76. Angeklagte forderte seinen Schwager A
  77. eine Abreibung zu verpassen. Der
  78. auf, sich zu beteiligen. Gegen
  79. 2.15 Uhr folgten die – nach dem Genuß von alkoholischen Getränken und
  80. Haschisch in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten – Angeklagten
  81. dem
  82. Bo
  83. über den Parkplatz des Anwesens bis zu einer sich an-
  84. schließenden mit Bäumen und Büschen bewachsenen ehemaligen Pferdekoppel. Z
  85. griff den wegen seines übermäßigen Alkohol- und Ha-
  86. schischkonsums nicht mehr zu koordinierter, effektiver Abwehr fähigen Bo
  87. an und brachte ihn gemeinsam mit seinem Schwager zu Fall. Beide Angeklagte schlugen und traten – jeder mindestens dreimal – mit Verletzungsvorsatz auf ihr Opfer ein und fügten ihm erhebliche Verletzungen am Kopf und
  88. Rumpf bei. Der Angeklagte Z
  89. den Hals des bäuchlings liegenden Bo
  90. umschlang dann mit seinem Gürtel
  91. und strangulierte ihn mit erhebli-
  92. cher Kraftentfaltung – auf seinem Opfer sitzend oder mit einem Bein auf dessen Rücken oder Kopf stehend – mindestens drei, möglicherweise fünf Minuten lang (UA 36). In dieser Zeit bildete sich als Reaktion auf das Strangulieren eine massive Gehirnschwellung, die den Tod von
  93. beiführte. Nachdem der Angeklagte A
  94. Bo
  95. her-
  96. mit den Worten „jetzt reicht es" ein
  97. -5-
  98. noch längeres Drosseln durch Z
  99. verhindert hatte, trugen beide
  100. Angeklagte den bewußtlosen, möglicherweise bereits verstorbenen
  101. Bo
  102. vom Parkplatz weg. Sie legten ihr Opfer in einem Gebüsch ab. Die An-
  103. geklagten richteten ihre Kleidung wieder her und gingen zur Gaststätte zurück. Der Angeklagte Z
  104. schilderte die Tat in seiner russischen
  105. Heimatsprache mehreren Zeugen (UA 22). Er führte aus, das Opfer sei gewürgt, getreten, geschlagen und – nachdem es fast totgeschlagen worden
  106. sei – in die Büsche geworfen worden.
  107. b) Das Landgericht hat sich vor dem Hintergrund dieser Äußerung
  108. zwar davon überzeugt, daß der Angeklagte Z
  109. Bo
  110. den Tod des
  111. ernsthaft für möglich gehalten hat (UA 50 f.). Es hält aber die Einlas-
  112. sung der Angeklagten durch die Beweisaufnahme nicht für widerlegt, sie
  113. hätten damit gerechnet, das Opfer werde sich selbst „wieder aufrappeln"
  114. (UA 49), und damit nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten.
  115. 2. Die dafür vom Landgericht herangezogenen Erwägungen halten
  116. sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
  117. a) Zwar geht das Schwurgericht zutreffend davon aus, daß bei einer
  118. objektiv äußerst gefährlichen Handlung, wie es das Strangulieren des Tatopfers unzweifelhaft darstelle, die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nahe liege (UA 50). Das Schwurgericht mißt der indiziellen Wirkung der
  119. Gefährlichkeit der Handlung aber nicht das sich aus den Tatumständen ergebende gesteigerte Gewicht bei. Es stellt nämlich nicht auf die außerordentlich lange Dauer des Strangulierens von drei bis fünf Minuten ab (vgl. BGHR
  120. StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33) und verstellt sich deshalb den Blick
  121. darauf, daß der Angeklagte Z
  122. nicht nur eine das Leben gefähr-
  123. dende Handlung vornahm, sondern sein Opfer in einer Weise verletzte, die
  124. ganz sicher – etwa einem Stich in das Herz vergleichbar – zum Tode führte
  125. (vgl. BGHR aaO 35 und 51). Damit hatte die Drosselung ihre Eignung als
  126. -6-
  127. bloße Verletzungshandlung bereits vollständig verloren. Sie konnte nur noch
  128. zur Tötung des Opfers führen. In einer solchen Fallkonstellation liegt (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne daß es dafür besonderer
  129. Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteilsgründen
  130. bedurft hätte (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 212 StGB).
  131. b) Das Landgericht hat ferner anhand von mehreren Indizien das
  132. voluntative Vorsatzelement in Zweifel gezogen, ohne dies mit tragfähigen
  133. Feststellungen zu belegen.
  134. aa) Die Einlassung der Angeklagten, sie hätten geglaubt, das Opfer
  135. werde sich „wieder aufrappeln", ist zur Widerlegung eines aus dem Drosselvorgang zu ziehenden Schlusses nicht geeignet. Die Angeklagten hatten sich
  136. nämlich lediglich hinsichtlich einer Körperverletzung durch Tritte und Schläge
  137. geständig eingelassen (UA 30), die Drosselung dagegen vollständig in Abrede gestellt (UA 36). Ihre Äußerungen über die Schwere der „zugefügten
  138. Verletzungen" (UA 49) konnten deshalb nur die eingeräumten Verletzungshandlungen betreffen. Diese auch mit dem wiedergegebenen Wortlaut der
  139. Einlassungen übereinstimmende Wertung wird durch die vom Angeklagten
  140. Z
  141. vorgetragene Ergänzung (UA 49) bestätigt, wonach er in
  142. Rußland schon schlimmere Prügel miterlebt hätte. Auch mit dieser Äußerung
  143. sprach der Angeklagte nur Folgen von Schlägen, aber nicht Folgen einer
  144. Drosselung an.
  145. bb) Auch soweit das Schwurgericht eine psychische Ausnahmesituation des Angeklagten Z
  146. annimmt (UA 51), begegnet dies durch-
  147. greifenden Bedenken. Der rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt offenbart
  148. gerade kein „allmähliches Hochschaukeln der Emotionen" (UA 51). Vielmehr
  149. hegte allein der Angeklagte Z
  150. aus nichtigem Anlaß Rachepläne
  151. gegen den weitaus stärker betrunkenen (UA 16, 17, 18, 32, 33)
  152. Bo
  153. ,
  154. die er unter Zuhilfenahme seines Schwagers verwirklichte. Während des
  155. -7-
  156. Tatgeschehens machte Bo
  157. keinerlei Äußerungen, die für die Tatausfüh-
  158. rung hätten mitursächlich werden können.
  159. cc) Die Annahme des Landgerichts, die Alkoholisierung des Z
  160. sei ein Indiz dafür, daß er die Auswirkungen seines Handelns falsch
  161. dahingehend eingeschätzt habe, es werde „schon alles gut gehen“ (UA 52),
  162. findet in den Feststellungen ebenfalls keine ausreichende Stütze. Der
  163. psychiatrische Sachverständige hatte dem Angeklagten gute bis gut durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten attestiert (UA 56). Das Schwurgericht
  164. befaßt sich zwar ausführlich mit der Frage einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Auf die in diesem Zusammenhang maßgebliche Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit und der Willenskräfte (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54) geht das Landgericht aber nicht ein. Feststellungen für eine relevante Beeinträchtigung der
  165. intellektuellen Leistungsfähigkeit werden im einzelnen nicht getroffen. Vielmehr stellt das Landgericht wesentliche Elemente bestehender Kognitionsfähigkeit heraus, wie die Möglichkeit einer problemlosen Gesprächsführung mit
  166. den Angeklagten (UA 64), der im Kern zutreffende Bericht über die Tat bei
  167. zugleich situationsgerechter Verschleierung der Gewalthandlung (UA 64),
  168. schließlich die Entfernung des Geldbeutels des Opfers durch einen Wurf
  169. über ein Wohnhaus (UA 46).
  170. c) Das Schwurgericht hat daneben auf weitere nach seiner Auffassung gegen den Tötungsvorsatz sprechende Indizien abgestellt; diese erweisen sich aber allesamt als nicht tragfähig.
  171. aa) Die Äußerungen des Angeklagten Z
  172. gen kein Vertrauen, Bo
  173. über die Tat bele-
  174. werde überleben. Der Angeklagte hat sich nämlich
  175. einer konkreten Äußerung über die Folgen des Drosselns enthalten (UA 22,
  176. 23, 38, 40, 41, 42). Die Wertung des Landgerichts, die Äußerungen des Angeklagten gegenüber vier Zeugen „gingen in die Richtung, daß sie glaubten,
  177. zumindest aber hofften, das Opfer lebe noch" (UA 51), steht im Widerspruch
  178. -8-
  179. zu der Feststellung, daß die Angeklagten diese Zeugen über die zurückliegende Auseinandersetzung eher verharmlosend informiert hatten in dem
  180. Sinne, daß das Opfer zwar erheblich verletzt, sein Tod aber keineswegs
  181. wahrscheinlich sei (UA 53). Auch die eineinhalb Stunden nach der Tat an
  182. einen weiteren Zeugen gerichtete Frage, ob die Polizei erschienen, bzw. ein
  183. Krankenwagen vorgefahren sei (UA 23, 51), bietet vor diesem Hintergrund
  184. keine tragfähige Grundlage für ein während der Tatzeit bestehendes Vertrauen der Angeklagten auf einen glimpflichen Ausgang.
  185. bb) Auch die weitere vom Landgericht angestellte Erwägung, die Angeklagten seien nicht wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft, was indiziell
  186. gegen einen Tötungsvorsatz spreche (UA 51), ist hier nicht tragfähig. Bei der
  187. Würdigung von Indizien ist eher auf die konkrete Sachlage abzustellen, als
  188. daß ein Fehlen einschlägiger Vorbelastungen entscheidend wäre.
  189. cc) Schließlich spricht auch das Fehlen eines einsichtigen Beweggrundes für die Tötung eines Menschen (UA 52) hier nicht gegen eine Billigung des Todes. Der Angeklagte Z
  190. hatte nicht nur keinen einsich-
  191. tigen Grund, sein Opfer zu töten, sondern auch nicht den geringsten Anlaß
  192. für die Drosselung (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 212 StGB).
  193. 3. Die vom Schwurgericht fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum
  194. äußeren Tatgeschehen und aller weiterer Umstände belegen damit bezüglich
  195. des Angeklagten Z
  196. die Vornahme einer auf die Herbeiführung des
  197. Todes gerichteten Gewalthandlung in Kenntnis der äußerst gefährlichen Tatausführung. Da keine Umstände vorlagen, die ein Vertrauen der Angeklagten, daß der Tod nicht eintreten werde, hätten begründen können, ergibt sich
  198. aus den Feststellungen auch eindeutig die Billigung des Todes durch Z
  199. .
  200. Sie belegen ferner, daß der – in geringerem Umfang unter Alkoholeinwirkung stehende (UA 63 f.) – Mitangeklagte A
  201. die Haupttat in ihren
  202. wesentlichen Merkmalen kannte, an deren Begehung er seinen bisherigen
  203. Mittäter Z
  204. trotz Garantenpflicht gegenüber dem Opfer durch
  205. -9-
  206. vorangegangenes Tun nicht hinderte, bei der er ihn vielmehr durch seine
  207. weitere Präsenz bestärkte. Für diesen Angeklagten kommt indes wegen dessen ersichtlich fehlenden eigenen Interesses am Taterfolg und mangels Tatherrschaft in dieser Phase des Geschehens die Annahme einer Täterschaft
  208. nicht in Betracht (vgl. BGHSt 37, 289, 291). Seine Äußerung nach drei- bis
  209. fünfminütigem Drosseln „jetzt reicht es" ist für den Gehilfenvorsatz völlig unbeachtlich, selbst wenn darin eine Mißbilligung der Haupttat zu sehen wäre
  210. (vgl. BGHSt 46, 107, 109 m. w. N.).
  211. Bei dieser Sachlage kann der Senat die Schuldsprüche, die sonst
  212. auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen
  213. (§ 301 StPO), selbst entsprechend den durch das Schwurgericht erteilten
  214. Hinweisen auf Totschlag und Beihilfe zum Totschlag umstellen (vgl. BGH
  215. NStZ-RR 1997, 296, 297; BGHR StPO § 349 Abs. 4 Nebenklägerrevision 1).
  216. Eine weitergehende Strafbarkeit wegen eines Verdeckungsmordes oder die
  217. Annahme niedriger Beweggründe kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NJW
  218. 2003, 1060, 1061; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 15).
  219. 4. Die Strafaussprüche bleiben hier ausnahmsweise von diesem
  220. Rechtsfehler unberührt. Der Senat kann letztlich mit hinreichender Sicherheit
  221. ausschließen, daß das Schwurgericht bei zutreffender Beurteilung des
  222. Schuldspruchs höhere Strafen gegen die Angeklagten verhängt hätte. Das
  223. Landgericht hat die Strafe für den Angeklagten Z
  224. dem nach §§ 21,
  225. 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen. Dieser Strafrahmen unterscheidet sich allein durch eine geringere Mindeststrafe (sechs Monate anstatt zwei Jahre Freiheitsstrafe) von dem nach
  226. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB, aber
  227. nicht hinsichtlich der Höchststrafe von elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Ähnliches gilt für die dem doppelt gemilderten (§§ 21, 27 Abs. 2, 49
  228. Abs. 1 StGB) Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommene Strafe für
  229. den Angeklagten A
  230. . Die sich daraus ergebende Mindeststrafe liegt ledig-
  231. lich fünf Monate unter der sich aus einer Anwendung von § 212 Abs. 1 StGB
  232. - 10 -
  233. ergebenden Strafe (ein Monat anstatt sechs Monate Freiheitsstrafe). Da sich
  234. das Schwurgericht eher an der Strafrahmenobergrenze orientiert und darüber hinaus die Brutalität und Menschenverachtung der Angeklagten (UA 72,
  235. 74) strafschärfend berücksichtigt hat – bei Vorliegen erheblicher Strafmilderungsgründe –, kann ausgeschlossen werden, daß es bei zutreffender strengerer Beurteilung des Schuldspruchs höhere Strafen verhängt hätte.
  236. Harms
  237. Basdorf
  238. Brause
  239. Schaal
  240. Raum