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- Nachschlagewerk: ja
- BGHSt
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- : ja
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- Veröffentlichung : ja
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- AufenthG § 96
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- Die sogenannte Rückführungsrichtlinie steht der Strafbarkeit
- des „Schleusers“ nach § 96 AufenthG nicht entgegen.
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- BGH, Urteil vom 8. März 2017
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- – 5 StR 333/16
- LG Hamburg –
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- ECLI:DE:BGH:2017:080317U5STR333.16.0
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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 5 StR 333/16
- vom
- 8. März 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- 3.
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- wegen des Verdachts des Einschleusens von Ausländern u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2017:080317U5STR333.16.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2017,
- an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer,
- Richter Prof. Dr. Sander,
- Richter Prof. Dr. König,
- Richter Dr. Berger,
- Richter Prof. Dr. Mosbacher
- als beisitzende Richter,
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- Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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- Rechtsanwalt V.
- als Verteidiger der Angeklagten R.
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- ,
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- Rechtsanwältin H.
- als Verteidigerin des Angeklagten B.
-
- ,
-
- Rechtsanwältin Vo.
- als Verteidigerin der Angeklagten Ri.
-
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- ,
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- für Recht erkannt:
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- Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
- Landgerichts Hamburg vom 27. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
- Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
- über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
- des Landgerichts zurückverwiesen.
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- - Von Rechts wegen -
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- Gründe:
- Das Landgericht hat die Angeklagten aus rechtlichen Gründen vom Vor1
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- wurf des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 96 Abs. 1 Nr. 2,
- Abs. 2 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) freigesprochen. Hiergegen wendet
- sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf Sachbeanstandungen gestützten Revisionen. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.
- I.
- 1. Den Angeklagten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 22. Mai 2013 bis
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- zum 13. Juni 2014 in insgesamt 14 Fällen den Tatbestand des (gewerbsmäßig
- begangenen) Einschleusens von Ausländern verwirklicht zu haben. Sie sollen in
- Venezuela dortige Staatsangehörige für die Ausübung der Prostitution in
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- Deutschland angeworben haben. Die Angeworbenen, die über gültige Pässe
- verfügt hätten, seien nach Angabe eines touristischen Reisezwecks visumsfrei
- eingereist und hier unter Beteiligung der Angeklagten der Prostitution nachgegangen. Sie hätten sich jeweils nicht länger als drei Monate im Gebiet der
- Schengen-Staaten aufgehalten. Die Angeklagten R.
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- und Ri.
-
- hätten dabei die Anwerbungen durchgeführt und den Prostituierten in Deutschland gegen Bezahlung Wohnungen bzw. ein Lokal zur Prostitutionsausübung
- zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte B.
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- habe ihnen Freier vermittelt
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- und Prostitutionserlöse eingefordert sowie vereinnahmt. Er habe zudem in einem Fall – wie auch mehrfach die Angeklagte R.
-
- – bei der Einreise ge-
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- holfen.
- 2. Das Landgericht hat den Sachverhalt im Wesentlichen so festgestellt,
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- wie er in der Anklageschrift geschildert ist. Danach war den Angeklagten R.
- und Ri.
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- insbesondere bewusst, dass die Angeworbenen mit
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- dem Ziel der Aufnahme der Prostitution visumsfrei als Touristen eingereist waren und „nicht über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis“ verfügten.
- Eine diesbezügliche Kenntnis des Angeklagten B.
-
- hat das Landgericht
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- nicht ausdrücklich festgestellt.
- 3. Das Landgericht hat den Straftatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
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- Nr. 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen nicht als erfüllt angesehen. Einer
- Strafbarkeit der Angeklagten stehe entgegen, dass das Verhalten der eingereisten Venezolaner bei europarechtskonformer Auslegung unter Berücksichtigung
- der sogenannten Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in
- den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger,
- ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) nicht strafbar sei. Es fehle damit an
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- der für die Strafbarkeit der Angeklagten vorausgesetzten „akzessorischen
- Haupttat“.
- II.
- Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Die Freisprüche
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- halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 1. Die Annahme des Landgerichts, das Verhalten der Angeklagten erfülle
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-
- nicht den Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1
- Nr. 2 AufenthG, weil es an einer für die Strafbarkeit erforderlichen „Haupttat“
- fehle, begegnet durchgreifenden Bedenken.
- a) Durch § 96 Abs. 1 AufenthG werden nach allgemeinen Regeln strafba-
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- re Teilnahmehandlungen an den dort in Bezug genommenen (Haupt-)Taten bei
- Erfüllung der weiteren Voraussetzungen als selbständige täterschaftlich begangene Taten unter Strafe gestellt. Trotz dieser Verselbständigung gelten für die
- Tathandlungen des § 96 Abs. 1 AufenthG die allgemeinen Regeln der Teilnahme einschließlich des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät; die Strafbarkeit
- nach dieser Vorschrift setzt daher lediglich eine vorsätzliche und rechtswidrige,
- nicht notwendig jedoch auch mit Strafe zu ahndende Haupttat des Geschleusten voraus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 – 2 StR 389/13, NJW
- 2016, 419, 420; vom 13. Januar 2015 – 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 400 f.;
- MüKo-StGB/Gericke, 2. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 2 f.; Mosbacher in
- Ignor/Mosbacher,
-
- Hdb.
-
- ArbeitsstrafR,
-
- 3.
-
- Aufl.,
-
- §
-
- 4
-
- Rn.
-
- 243,
-
- NK-AuslR/Fahlbusch, 2. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 11 ff.).
- b) Die festgestellten Haupttaten entsprechen diesen Anforderungen.
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-
- 272;
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-
- Denn mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfiel für die zuvor visumsfrei
- als vorgebliche Touristen eingereisten, ersichtlich auch insofern vorsätzlich
- handelnden Venezolaner als „Positivstaater“ die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§ 17 Abs. 1 AufenthV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3
- i.V.m. Anhang II der EG-VisaVO vom 15. März 2001, ABl. L 81 vom 21. März
- 2001, S. 1). Damit waren sie ab diesem Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig
- (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 1 AufenthG; vgl. BGH, Beschluss vom 25.
- September 2012 – 4 StR 142/12, NStZ 2013, 481; MüKo-StGB/Gericke, aaO, §
- 95 AufenthG Rn. 36 ff.; Mosbacher, aaO, § 4 Rn. 191). Dieser Pflicht kamen sie
- nicht nach. Vielmehr hielten sie sich weiterhin – nunmehr unerlaubt – in
- Deutschland auf und gingen der Prostitution nach.
- c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert eine Verurteilung der
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- Angeklagten nicht an einer etwaigen, sich aus dem Vorrang des Rückführungsverfahrens ergebenden Straflosigkeit der „Haupttäter“.
- aa) In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings unter Verweis auf
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-
- Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH [Große Kammer],
- EuGRZ 2011, 687; EuGH [1. Kammer], InfAuslR 2011, 320 Rn. 53 ff.) die Auffassung vertreten, dass der in der Rückführungsrichtlinie normierte absolute
- Vorrang des Rückführungsverfahrens eine Bestrafung illegal aufhältiger Personen nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausschließe, wenn ein behördliches Rückführungsverfahren noch nicht endgültig beendet sei und sich der Ausreisepflichtige diesem Verfahren nicht entzogen habe (vgl. HansOLG Hamburg, OLGSt
- AufenthG § 95 Nr. 5; KG, NStZ-RR 2012, 347; MüKo-StGB/Gericke, aaO, § 95
- AufenthG Rn. 29 f.; BeckOK-AuslR/Hohoff, 12. Ed., § 95 AufenthG Rn. 27; noch
- weitergehend Hörich/Bergmann NJW 2012, 3339).
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- bb) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob dieser Rechtsansicht uneingeschränkt zu folgen ist. Denn auch auf ihrer Grundlage sind die in § 96
- AufenthG bezeichneten „Schleusungstatbestände“ hier vollständig verwirklicht.
- (1) Hinsichtlich der Fälle 1 und 2 ist der Freispruch der Angeklagten be-
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- reits deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Ausreisepflichtigen inzwischen freiwillig ausgereist sind. Nach vollzogener Ausreise kann aber kein Vorrang des
- Rückführungsverfahrens (mehr) gegeben sein.
- (2) Die Annahme des Landgerichts, der Vorrang des Rückführungsver-
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- fahrens schließe in allen abgeurteilten Fällen die Tatbestandsmäßigkeit oder
- die Rechtswidrigkeit der „Haupttaten“ aus und führe damit zur Straflosigkeit
- (auch) der Angeklagten, trifft nicht zu.
- (a) Die Rückführungsrichtlinie will ein harmonisiertes und effizientes Ver-
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- fahren zur Rückführung sich illegal in einem Mitgliedstaat der Europäischen
- Union aufhaltender „Drittstaatsangehöriger“ gewährleisten und eine mögliche
- Beeinträchtigung ihrer praktischen Wirksamkeit ausschließen; eine Strafhaft
- wegen unerlaubten Aufenthalts ist dabei nach Meinung des EuGH grundsätzlich
- geeignet, das Rückkehrverfahren scheitern zu lassen bzw. zu verzögern (vgl.
- zuletzt EuGH [Große Kammer], InfAuslR 2016, 269 Rn. 63 mwN). Dementsprechend soll eine Freiheitsstrafe nicht allein deshalb verhängt werden, weil sich
- ein „Drittstaatsangehöriger“ illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält,
- nachdem ihm eine Anordnung zum Verlassen des Staatsgebiets bekannt gegeben worden und die darin gesetzte Frist abgelaufen ist (vgl. EuGH [1. Kammer],
- InfAuslR 2011, 320 Rn. 58).
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- (b) Die Rückführungsrichtlinie und das auf ihrer Grundlage durchgeführte Rückführungsverfahren machen indes das mit einem unerlaubten Aufenthalt
- verbundene Unrecht nicht ungeschehen. Den zuständigen Behörden wird lediglich ein Verfahren vorgegeben, um den unerlaubten Aufenthalt bei Vorliegen der
- dort geregelten Maßgaben schnellstmöglich zu beenden. Davon ausgehend
- spricht nichts dafür, dass es unionsrechtlich geboten sein könnte, Fallkonstellationen wie die gegenständlichen als nach nationalem Strafrecht nicht tatbestandsmäßig oder nicht rechtswidrig anzusehen. Hinzu kommt, dass sich die
- Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich nur gegen die Verhängung bzw. den
- Vollzug von Freiheitsstrafe wendet, der die Gefahr der Beeinträchtigung des
- Rückführungsverfahrens innewohnt (vgl. auch MüKo-StGB/Gericke, aaO, § 95
- AufenthG Rn. 30 mwN), nicht dagegen aber gegen die Durchführung des Strafverfahrens als solchem. Auch daraus wird ersichtlich, dass durch die vom
- EuGH angestellten Erwägungen, die sich auf einer praktischen Ebene bewegen, nicht schon die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des illegalen
- Aufenthalts in Frage gestellt werden.
- Darüber hinaus stehen Rückführungsrichtlinie und -verfahren in keinerlei
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- Zusammenhang mit dem Unrecht des „Schleusers“ oder sonstigen Hintermanns
- des unerlaubten Aufenthalts. Schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut findet die
- Rückführungsrichtlinie lediglich Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines
- Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige, nicht auf deren Schleuser (Art. 2
- Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG). Es besteht insoweit sogar die in mehreren europarechtlichen Instrumenten verankerte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung,
- Anstiftung und Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt wirksam zu sanktionieren
- (Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI;
- Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2002/90, ABl. L 328 vom 5. Dezember 2002, S. 1, 17; hierzu EuGH, NJW 2012, 1641, 1642 Rn. 43 ff. nach Vor-
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- abentscheidungsersuchen in BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012
- – 5 StR 351/11, NJW 2012, 1669, 1670 f. Rn. 17; vom 8. Februar 2012
- – 5 StR 567/11, BGHR AEUV Art. 267 Abs. 4 Inhaftierung 1). Sie könnte nicht
- erfüllt werden, wenn die hier betroffenen „Schleusungstatbestände“ aufgrund
- des Fehlens einer rechtswidrigen Haupttat in einem beträchtlichen Umfang leerlaufen würden (vgl. EuGH aaO; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012
- – 5 StR 351/11, aaO).
- Danach kann aus dem Vorrang des Rückführungsverfahrens – ungeach18
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- tet der exakten rechtlichen Konstruktion – allenfalls die persönliche Straflosigkeit der illegal Aufhältigen bzw. ein diesbezügliches (partielles) Bestrafungsverbot hergeleitet werden (vgl. zur Einordnung als persönlicher Strafaufhebungsgrund: MüKo-StGB/Gericke, aaO, § 95 AufenthG Rn. 30 aE; BeckOKAuslR/Hohoff, aaO, § 95 AufenthG Rn. 27 aE). Da hiervon weder die Tatbestands- noch die Rechtswidrigkeitsebene tangiert ist, verbleibt es nach den
- Grundsätzen der limitierten Akzessorietät bei der Strafbarkeit des „Schleusers“
- (zu Art. 31 Genfer Flüchtlingskonvention BGH, Urteil vom 25. März 1999
- – 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409; Beschluss vom 12. September 2002
- – 4 StR 163/02, NJW 2002, 3642, 3643; MüKo-StGB/Gericke, aaO, § 96
- AufenthG Rn. 3; Mosbacher, aaO, § 4 Rn. 243). Anders als das Landgericht
- meint, bedarf es im Zuge der vorgenommenen richtlinienkonformen Auslegung
- insoweit keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
- 2. Das angefochtene Urteil führt hinsichtlich des Angeklagten B.
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- beweiswürdigend aus, es sei nicht festzustellen gewesen, ob dieser Angeklagte
- dem Angeworbenen L.
-
- R.
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- für die Einreise 1.000 € als „Vorzeigegeld“
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- zur Verfügung gestellt habe (UA S. 25 f.). Der Senat geht nicht davon aus, dass
- hiermit den Freispruch zusätzlich tragend ein vorsätzliches Handeln des Ange-
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- - 10 -
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- klagten insgesamt in Frage gestellt werden sollte (vgl. zur „Motivation“ des Angeworbenen durch den Angeklagten UA S. 23 und zur Vereinnahmung des
- Prostitutionserlöses im Fall 10 UA S. 10, 12).
- 3. Der Senat hebt das Urteil mit den an sich rechtsfehlerfrei getroffenen
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- Feststellungen auf, weil die freigesprochenen Angeklagten keine Möglichkeit
- hatten, die Feststellungen mit einer Revision anzugreifen. Eines vorherigen
- Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof nach Art. 267
- AEUV bedarf es nicht, denn die Rechtsfrage ist eindeutig und zweifelsfrei zu
- beantworten („acte claire“, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. Juni 2016
- – 1 StR 19/16 mwN).
- 4. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Freispruch
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- der Angeklagten trotz der Beschränkung gemäß § 154a StPO schon deshalb
- keinen Bestand haben kann, weil das Landgericht, das vor einer solchen Entscheidung zur Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Straftatbestände verpflichtet gewesen wäre, das festgestellte Geschehen nicht in Bezug auf Verstöße gegen Straf- und Bußgeldvorschriften geprüft hat, die eine illegale Beschäftigung und Beauftragung von Ausländern oder die Teilnahme an deren illegaler
- Erwerbstätigkeit sanktionieren (vgl. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III, §§ 10 ff.
- SchwarzArbG, § 98 Abs. 2a, Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, hierzu insgesamt Mosbacher, aaO, § 4 Rn. 1 ff.).
- Mutzbauer
-
- Sander
- Berger
-
- König
- Mosbacher
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