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- 5 StR 333/03
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 6. Juli 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen Steuerhinterziehung u.a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004
- beschlossen:
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- Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Hamburg vom 11. März 2003 gemäß § 349
- Abs. 4 StPO aufgehoben.
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- Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
- auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
- Strafkammer zurückverwiesen.
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- G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten H
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- wegen Steuerhinter-
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- ziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt
- und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen
- den Angeklagten L
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- hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
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- eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt. Die hiergegen gerichteten
- Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.
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- I.
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- Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte
- H
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- alleiniger – von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter –
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- Geschäftsführer der 1992 gegründeten B
- auch 25 % der Geschäftsanteile hielt. Die B
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- GmbH, an welcher er
- GmbH fungierte als Bau-
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- träger und übernahm die Betreuung von Bauvorhaben. Im Oktober 1994 erwarben der Angeklagte H
- Kommanditanteil an der R
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- und der Zeuge von He
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- jeweils einen
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- GmbH und Co. KG (im folgenden: Reha) im
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- Wert von 25.000 DM. Gegenstand des Unternehmens sollte die Errichtung
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- einer onkologischen Rehabilitationsklinik für Kinder und Jugendliche in
- Mecklenburg-Vorpommern sein.
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- Die vier Gründungskommanditisten der Reha beabsichtigten, das
- Vorhaben in der Form eines geschlossenen Immobilienfonds zu verwirklichen und weitere Kommanditisten aufzunehmen. Der Angeklagte H
- wie auch der Zeuge von He
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- wollten ihre Einlagen auf jeweils
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- 1,5 Mio. DM erhöhen. Die Erbringung der Einlagen sollte durch Leistungen
- (die bauliche und wirtschaftliche Betreuung des Bauvorhabens) erfolgen, die
- dann mit der übernommenen Einlageverpflichtung verrechnet werden sollten.
- Der Angeklagte H
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- und der Zeuge von He
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- ließen sich die Mög-
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- lichkeit einräumen, diese Leistungen über die B
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- GmbH erbringen zu
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- dürfen. Noch im Oktober 1994 kam es zum Abschluß eines Baubetreuungsvertrages zwischen der Reha und der B
- B
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- GmbH. Dabei übernahm die
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- GmbH die gesamte technische und wirtschaftliche Projektierung und
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- garantierte einen Festpreis von 38 Mio. DM. Die vertraglich festgelegte Vergütung für die B
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- GmbH betrug 7,5 Mio. DM, wobei die erste Rate in
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- Höhe von 30 % nach Erteilung der Baugenehmigung und eine weitere Rate
- in Höhe von 20 % bei Baubeginn fällig werden sollten.
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- Nach den Vorstellungen des Angeklagten H
- von He
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- und des Zeugen
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- sollte ein Teilbetrag der Vergütung der B
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- GmbH in Höhe
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- von 3 Mio. DM für die Erfüllung ihrer persönlichen Einlageverpflichtung aufgewandt werden. Innerhalb der B
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- GmbH standen die Erlöse aus dem
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- Baubetreuungsvertrag allein dem Angeklagten H
- von He
-
- und dem Zeugen
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- zu, denen auch sämtliche Entscheidungen oblagen, die im Zu-
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- sammenhang mit der Abwicklung des Baubetreuungsvertrages standen.
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- Mit der Erteilung der Baugenehmigung und der Aufnahme der Bauarbeiten noch im Jahre 1995 wurde die Hälfte der Vergütung fällig. Entsprechend seiner Absicht zahlte der Angeklagte H
-
- , der mittlerweile auch
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- Geschäftsführer der Reha war, lediglich 760.000 DM in Teilbeträgen an die
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- B
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- GmbH aus. Hinsichtlich der restlichen 3 Mio. DM erfolgte eine Auf-
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- rechnung, um so die Kommanditeinlagen der beiden Gesellschafter noch im
- Jahre 1995 zu erbringen.
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- Kurz darauf beliehen der Angeklagte H
- He
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- und der Zeuge von
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- ihre Kommanditeinlagen und nahmen jeweils Darlehen in Höhe von
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- 1,5 Mio. DM bei der Kreissparkasse Lüchow-Danneberg auf. Dabei verpfändeten sie an diese ihre Anteile an der Reha, wobei sie sich jeweils nur
- 350.000 DM auszahlen ließen und den Rest in Lebensversicherungen anlegten, mit denen die Rückzahlung des Darlehens sichergestellt werden
- sollte.
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- Der Angeklagte H
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- , der nach den Feststellungen des Landge-
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- richts zunächst davon ausging, aus dem Vertrag mit der B
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- GmbH einen
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- eigenen Anspruch erworben zu haben, gab in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 1995 im Februar 1996 eine Zahlung in Höhe
- von 1,5 Mio. DM von der Reha an. Anfang 1997 beauftragte er den Rechtsanwalt und Steuerberater E
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- u. a. damit, die Erbringung der Komman-
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- diteinlage rechtlich zu prüfen. In einer Besprechung am 3. Februar 1997 wies
- E
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- darauf hin, daß dem Angeklagten H
-
- von He
-
- wie auch dem Zeugen
-
- keine Ansprüche aus dem Bauvertrag zugestanden hätten, weil
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- nicht sie, sondern die B
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- GmbH Inhaber der Forderung gewesen seien.
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- Es käme allenfalls in Betracht, die Zahlungen an H
-
- und von He
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- in Höhe von jeweils 1,5 Mio. DM als Darlehen der GmbH an ihre Gesellschafter zu behandeln.
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- Nach der Besprechung mit Rechtsanwalt E
- Angeklagte L
-
- als Steuerberater des Angeklagten H
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- kam man überein, den Vorschlag von Rechtsanwalt E
- Angeklagte L
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- , an der auch der
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- verbuchte in den Unterlagen der B
-
- teilnahm,
- umzusetzen. Der
- GmbH Darle-
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- hen in Höhe von jeweils 1,5 Mio. DM mit einem Zinssatz von 9 %. Zugleich
- stellte der Angeklagte H
-
- im Namen der B
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- GmbH nachträglich
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- Rechnungen an die Reha in Höhe von 3,76 Mio. DM. Am 20. Juni 1997
- reichte der Angeklagte H
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- die vom Angeklagten L
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- vorbereitete
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- Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt ein. Unter der Rubrik: „Verdeckte Gewinnausschüttung“ gab der Angeklagte H
- dungen an sich oder den Zeugen von He
-
- keine Zuwen-
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- an.
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- Nach der Auffassung des Landgerichts haben die Angeklagten verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 3 Mio. DM verschwiegen. Hierdurch sei ein Steuerschaden in Höhe von 1,2 Mio. DM entstanden. Beide
- Angeklagten hätten auch gewußt, daß tatsächlich keine Darlehen vereinbart
- worden seien. Damit habe der Angeklagte H
- Steuerhinterziehung verwirklicht und der Angeklagte L
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- den Tatbestand der
- hierzu Beihilfe
-
- geleistet.
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- II.
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- Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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- 1. Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der steuerlichen
- Grundlagen begegnet durchgreifenden Bedenken.
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- a) Die B
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- GmbH war als Kapitalgesellschaft, die nach § 6 HGB
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- i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG Formkaufmann ist, nach den gesetzlichen Vorgaben des Körperschaftsteuergesetzes (§ 7 Abs. 4), die an die handelsrechtlichen Bilanzierungspflichten anknüpfen (§ 242 ff. HGB), zur Aufstellung einer
- Bilanz verpflichtet. Sie hat nach den Feststellungen des Landgerichts auch
- tatsächlich eine Bilanz erstellt. Damit richtet sich die für die Besteuerung
- maßgebliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG.
- Das bedeutet aber, daß – anders als bei der Gewinnermittlung nach § 4
- Abs. 3 EStG – nicht die zugeflossenen Einkünfte die maßgebliche Berechnungsgrundlage bilden, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen dem Be-
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- triebsvermögen am Schluß des maßgeblichen Wirtschaftsjahres im Vergleich
- zu dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das Betriebsvermögen ist für den Schluß des
- Wirtschaftsjahres nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu
- ermitteln (§ 5 Abs. 1 EStG). Dies geschieht durch eine Bilanzierung, die
- sämtliche Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens vollständig und
- gesondert auszuweisen hat (§ 246 Abs. 1, § 247 Abs. 1 HGB).
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- b) Diesen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen entspricht die vom
- Landgericht ersichtlich zugrunde gelegte Gewinnermittlung nicht, weil das
- Landgericht den zu versteuernden Gewinn dadurch errechnet, daß es vom
- Gesamtbetrag der Einkünfte den Verlust des Vorjahres abgezogen hat. Es
- stellt damit im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG fälschlich allein auf die der GmbH
- zugeflossenen Gelder ab, anstatt den nach § 4 Abs. 1 EStG gebotenen Vermögensvergleich durchzuführen.
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- Dieser unzutreffende Berechnungsansatz hat gravierende Folgen für
- die Gewinnfeststellung. Die vom Landgericht vorgenommene Gewinnermittlung läßt nicht erkennen, ob die Ansprüche aus dem Bauvertrag zu Gunsten
- der B
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- GmbH, für die dann später Rechnungen erstellt wurden, ebenso
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- gewinnerhöhend berücksichtigt wurden wie die offenkundig bilanzierten Ansprüche aus den Darlehen gegen den Angeklagten H
- gen von He
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- und den Zeu-
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- .
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- c) Dieser Fehler setzt sich bei der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG fort. Nach der ständigen
- Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist hierunter eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages
- gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Zusätzlich erfordert die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, daß die Unter-
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- schiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
- EStG auszulösen (BFHE 200, 197, 198 f.; 172, 51, 52).
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- aa) Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, ob und inwieweit die bilanzierte Darlehensgewährung zu einer Vermögensminderung geführt hat.
- Eine solche Vermögensminderung ist mit Hilfe der Steuerbilanz zu ermitteln,
- wie sie ohne Berücksichtigung der Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 KStG unter
- Anwendung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (§ 5 Abs. 1 EStG) aufzustellen
- ist. Der so ermittelte Steuerbilanzgewinn ist mit demjenigen zu vergleichen,
- der sich bei dem Ansatz des Aufwandes als Ausschüttung ergibt (BFHE 175,
- 347, 349; 172, 51, 55 f.).
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- bb) Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen bedeutet dies, daß
- die Bilanzierung als Darlehen – worin das Landgericht die verdeckte Gewinnausschüttung gesehen hat – nicht zu einer Vermögensminderung geführt haben kann. Die Ansprüche aus Darlehen sind nämlich zu aktivieren
- (§ 4 Abs. 1 EStG) und können damit grundsätzlich nicht zu einem Vermögensabfluß führen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als für dasselbe Wirtschaftsjahr nicht gleichzeitig eine Wertberichtigung hinsichtlich der Ansprüche der
- B
-
- GmbH gegen ihre Gesellschafter H
-
- und von He
-
- vorge-
-
- nommen wurde (vgl. BFH/NV 1999, 1515; 1991, 839, 841; vgl. weiter
- Schwedhelm in Streck, KStG 6. Aufl. § 8 Anm. 150 – Stichwort: Darlehen
- Nr. 5). Da hierzu – bedingt durch seinen unzutreffenden Ansatz bei der Gewinnermittlung – nähere und eindeutige Feststellungen des Landgerichts
- fehlen, bedarf dieser Punkt neuer tatrichterlicher Prüfung.
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- cc) Das gleiche Ergebnis träte im übrigen dann ein, wenn man die
- nachträglichen im Jahre 1997 getroffenen Vereinbarungen, die der Steuerbilanz zugrundegelegt waren, außer Betracht ließe. Solche nachträglichen
- Vereinbarungen sind grundsätzlich nicht geeignet, die steuerlichen Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahres zu ändern. Hinsichtlich
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- der Darlehensverpflichtung bestehen darüber hinaus weitere Bedenken gegen die steuerliche Wirksamkeit ihres Ansatzes, weil in die Darlehensvereinbarung keine Rückzahlungsverpflichtung aufgenommen wurde (vgl. Lang in
- Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG 48. Lfg. KStG n.F. § 8 Abs. 3 Rdn. 1049).
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- Eine Betrachtung der zivilrechtlichen Lage außerhalb der Steuerbilanz führt nämlich zu einer identischen rechnerischen Gesamtforderung bei
- der B
-
- GmbH. Läßt man die Darlehensvereinbarungen unberücksichtigt,
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- ergibt sich daraus, daß der Vergütungsanspruch der B
-
- GmbH in vollem
-
- Umfang fortbestand und auch in dieser Höhe zu bilanzieren war. Da weder
- der Angeklagte H
-
- noch der Zeuge von He
-
- einen eigenen An-
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- spruch gegen die Reha hatten, ging deren Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit ins Leere (§ 387 i.V.m. § 389 BGB). Deshalb konnte es durch die Aufrechnungserklärung nicht zu einer Vermögensminderung kommen. Auch
- unter diesem Gesichtspunkt lag deshalb keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, weil dem Angeklagten H
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- und dem Zeugen von He
-
- kein
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- entsprechender Vermögensvorteil zugeflossen, umgekehrt bei der B
- GmbH ebenso kein entsprechender Vermögenswert abgeflossen war. Wirtschaftlich betrachtet wurde – aus Sicht der B
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- GmbH – der Anspruch
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- aus dem Darlehen nämlich nur ersetzt durch einen in demselben Umfang
- erhöhten Anspruch aus dem Bauvertrag. Dies ist aber ein bloßer Tausch auf
- der Aktivseite. Dieser ist jedenfalls dann gewinneutral, wenn kein Wertberichtigungsbedarf bei der Bewertung der Darlehensverbindlichkeit besteht,
- mithin also die Darlehensverbindlichkeit gleichermaßen werthaltig ist wie der
- Vergütungsanspruch aus dem Bauvertrag.
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- 2. Die Ausführungen des Landgerichts zum Vorsatz beider Angeklagter halten gleichfalls einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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- a) Das Landgericht leitet den Vorsatz der Angeklagten daraus ab,
- daß ihnen die Besteuerungspflicht bei verdeckten Gewinnausschüttungen
- bekannt gewesen sei. Auf eine genaue Kenntnis des Körperschaftsteuersat-
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- zes komme es dabei nicht an. In der Bilanz sei das Darlehen an die Gesellschafter wahrheitswidrig ausgewiesen worden, was nur einen Sinn mache,
- wenn der Angeklagte H
- Der Angeklagte L
- H
-
- Körperschaftsteuer habe hinterziehen wollen.
- habe sich dem Wunsch seines Mandanten
-
- untergeordnet.
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- b) Die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand ist schon deshalb fehlerbehaftet, weil das Landgericht übersieht, daß der bilanzielle Ausweis einer Darlehensforderung sich selbst gewinnerhöhend auswirkt. Schon
- deshalb wäre – gerade für einen steuerkundigen Täter – dieses Mittel zum
- Zwecke einer Verkürzung der Körperschaftsteuerlast untauglich.
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- Daneben läßt das Landgericht weitere wesentliche Gesichtspunkte
- außer Betracht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Besprechung mit
- Rechtsanwalt E
-
- im Februar 1997. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich den
-
- Betroffenen klar, daß mangels Gegenseitigkeit die erklärte Aufrechnung mit
- der Einlageverpflichtung auf den Kommanditanteil wirkungslos war. In diesem Zusammenhang ist auch die nachträgliche Darlehensvereinbarung zu
- sehen. Naheliegend ist, daß die Angeklagten hier das ursprünglich gewollte,
- nämlich die Finanzierung ihrer Einlageverpflichtung aus den – ihnen allein
- zustehenden – Gewinnen der B
-
- GmbH finanzieren wollten. Vor diesem
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- Hintergrund könnte der Vermerk von Rechtsanwalt E
-
- zu verstehen
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- sein, wonach eine Auslegung der Willenserklärungen ergebe, daß die Abtretung der Ansprüche als Darlehen gewollt gewesen sei. Insoweit zeigt
- Rechtsanwalt E
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- lediglich die Möglichkeit einer ergänzenden Ver-
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- tragsauslegung auf, die gerade dann Platz greifen muß, wenn das ursprünglich gewollte Geschäft in der vorgesehenen rechtlichen Form sich nicht verwirklichen ließ (vgl. MünchKomm/Mayer-Maly BGB 3. Aufl. § 157 Rdn. 24 ff.).
- Deshalb wird auch in Betracht zu ziehen sein, ob sich die Angeklagten nur
- beratungskonform verhalten und nur das nachvollziehen wollten, was durch
- Rechtsanwalt E
-
- als Auffanglösung im Sinne einer ergänzenden Ver-
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- tragsauslegung vorgezeichnet war. Ob dies tragfähig und für juristische Laien
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- überzeugend sein konnte, wird der neue Tatrichter gleichfalls zu prüfen haben. Dabei wird zu bedenken sein, ob sich für den Angeklagten H
- und den Zeugen von He
-
- jedenfalls nach ihrer Vorstellung ein Vorab-
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- Gewinn aus dem Bauvertrag mit der Reha realisieren ließ. Je höher nämlich
- der zu erwartende Gewinn war, um so eher bestand die berechtigte Erwartung, hieraus die Einlageverpflichtung zu erfüllen. Dasselbe gilt naturgemäß
- für die Einräumung eines Darlehens, das – und das könnte ein möglicher
- wirtschaftlicher Hintergrund sein – nur zur Zwischenfinanzierung der Einlagen diente.
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- III.
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- Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen, wird er – da das zur Tatzeit geltende Körperschaftsteuerrecht anzuwenden ist – auf der Grundlage eines festgestellten positiven Betriebsergebnisses die bei Aufdeckung und ordnungsgemäßer
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- Erklärung geschuldeten Körperschaftsteuern gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2
- KStG a.F. der Höhe nach ermitteln und darstellen müssen (BGHR KStG
- 1977 § 8 Ermittlung 1, 2).
-
- Harms
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- Basdorf
- Raum
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- Gerhardt
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- Schaal
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