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- 5 StR 250/04
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 6. Juli 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Totschlags u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
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- Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sein Opfer für tot
- oder unrettbar tödlich verletzt gehalten, als er die Tat offenbarte, unterliegt
- keinen durchgreifenden Bedenken. Danach schied ein strafbefreiender
- Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, zweite Alternative) mangels Vereitelungswillens aus (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.
- § 24 Rdn. 29). Der objektiv verursachten Rettung des Lebens des Opfers hat
- das Schwurgericht mit Zubilligung der Strafrahmenverschiebung nach § 23
- Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und Festsetzung einer Freiheitsstrafe von zehn
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- Jahren, welche die Obergrenze des Regelstrafrahmens nach § 224 Abs. 1
- StGB – und des § 213 StGB – nicht überschreitet, letztlich ausreichend
- Rechnung getragen.
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- Harms
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- Basdorf
- Brause
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- Gerhardt
- Schaal
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