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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 249/18
- vom
- 11. September 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR249.18.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts zu Ziffer 1 der Beschlussformel und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO
- beschlossen:
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- 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. Dezember 2017 wird verworfen.
- 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die
- Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel
- zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- 1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 2
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- 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), jedoch
- nicht begründet.
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- 3
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- Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; danach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465
- Abs. 1 StPO). Die Nichterhebung von bestimmten Verfahrenskosten, die bei
- richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, kann zwar nach § 21
- Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl in der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren angeordnet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl.,
- § 465 Rn. 11). Von der Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1
- GKG – auch für die Vorinstanz – von Amts wegen zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2007 – 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31 mwN),
- macht der Senat aber keinen Gebrauch. Soweit die Hauptverhandlung wegen
- Schwangerschaft einer Richterin die Aussetzung des Verfahrens zur Folge hatte, führt dies für sich genommen nicht zu einer fehlerhaften Behandlung der
- Sache im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. für den Krankheitsfall Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 21 GKG Rn. 25 mwN). Grobe Verfahrensfehler liegen nicht auf der Hand und werden mit der nicht näher begründeten Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
- Mutzbauer
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- Schneider
- Hoch
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- Berger
- Köhler
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