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- 5 StR 136/08
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 5. August 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schweren Raubes u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008
- beschlossen:
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- Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision
- gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2007 wirksam zurückgenommen hat.
- Er hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu
- tragen.
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- Nach dem Ergebnis des durchgeführten Freibeweisverfahrens hat der Senat
- gegen die Wirksamkeit der zu Protokoll der Urkundsbeamtin in der
- Haftanstalt am 8. Januar 2008 erklärten Rechtsmittelrücknahme des
- Angeklagten keine durchgreifenden Bedenken. Aus den dienstlichen
- Erklärungen der Berufsrichter folgen ausreichende Deutschkenntnisse des
- Angeklagten für eine Besprechung der Postkontrolle am Rande der
- Hauptverhandlung. Dabei besteht für die vom Verteidiger vermutete
- Personenverwechslung kein Anhalt. Aus dem Bezug auf jene Besprechung
- im zweiten Teil des aufgenommenen Protokolls lässt sich ein hinreichendes
- Verständnis des Angeklagten vom gesamten Inhalt der gegenüber der
- Urkundsbeamtin
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- abgegebenen
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- Erklärungen
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- ableiten.
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- Davon
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- ist
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- die
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- Urkundsbeamtin bei Entgegennahme der Unterzeichnung des Protokolls
- auch ausgegangen. Dass sie jetzt nach Vorhalt der abweichenden
- Bewertung durch den Verteidiger und mangels konkreter Erinnerung an den
- Vorgang, insbesondere auch zur Frage der Zuziehung eines Dolmetschers
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- zur Aufnahme des Protokolls, ein Missverständnis nicht ausschließt, ändert
- an der Beurteilung angesichts der gesicherten Schlüsse aus der konkreten
- Erinnerung der Berufsrichter und aus dem Inhalt der weiteren Protokollierung
- nichts.
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- Basdorf
- Hubert
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- Brause
- Schneider
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- Schaal
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