|
|
- 5 StR 115/12
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 27. März 2012
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Brandstiftung u.a.
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012
- beschlossen:
-
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
-
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
-
- Ergänzend bemerkt der Senat:
-
- Die für das Anzünden mehrerer hochwertiger Kraftfahrzeuge eher milde, im
- Rahmen einer Verständigung gefundene Sanktion wird durch die gänzlich
- fehlenden Erörterungen zum Tatmotiv nicht zum Nachteil des Angeklagten in
- Frage gestellt. Sachlichrechtliche Anhaltspunkte für Zweifel an der lediglich
- aufgrund Alkoholkonsums eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten
- sind nicht ersichtlich.
-
- Basdorf
-
- Brause
- König
-
- Schaal
- Bellay
-
|