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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 65/14
- vom
- 20. Mai 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Dortmund vom 10. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
- Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- -2-
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- Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2014 bemerkt der Senat:
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- Eine zulässige (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist dem Revisionsvorbringen ebenso
- wenig zu entnehmen wie eine Rüge der Verletzung des Rechts des Angeklagten auf
- gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1
- EMRK). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil, wie die Revision selbst vorträgt, innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, nämlich am 26. Juli 2013, zu den
- Akten gebracht worden.
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- Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 31. März 2014 sowie die Schreiben
- des Angeklagten vom 12. März 2014 sowie vom 8. und 27. April 2014 lagen dem
- Senat bei der Beratung vor.
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- Sost-Scheible
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- Cierniak
- Bender
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- Franke
- Quentin
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