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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 51/17
- vom
- 4. Oktober 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zum Mord
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- ECLI:DE:BGH:2018:041018B4STR51.17.0
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- Die
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- Vorsitzende
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- des
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- 4. Strafsenats
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- des
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- Bundesgerichtshofs
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- hat
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- am
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- 4. Oktober 2018 beschlossen:
- Der Antrag der Nebenkläger H.
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- und Ha.
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- , den Beschluss
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- des Senats vom 24. Mai 2018 in die hebräische Sprache übersetzen zu lassen, wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- Das Landgericht Detmold hat den Angeklagten am 17. Juni 2016 wegen
- Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer
- Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nachdem der Angeklagte im laufenden Revisionsverfahren verstorben war, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2018 gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt und Entscheidungen über die Verfahrenskosten und Auslagen sowie über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen getroffen.
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- Mit Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 17. Juli 2018 haben die Nebenkläger
- beantragt, den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2018 in die hebräische
- Sprache übersetzen zu lassen, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig
- seien. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für
- eine Übersetzung des Beschlusses nicht vorliegen.
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- 1. Die Entscheidung, ob einem Nebenkläger Schriftstücke zu übersetzen
- sind, richtet sich nach § 397 Abs. 3 StPO i.V.m. § 187 Abs. 2 GVG.
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- Nach § 397 Abs. 3 StPO erhält ein Nebenkläger, welcher der deutschen
- Sprache nicht mächtig ist, auf Antrag eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen
- nach Maßgabe des § 187 Abs. 2 GVG, soweit dies zur Ausübung seiner straf-
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- prozessualen Rechte erforderlich ist. Die Vorschrift des § 187 Abs. 2 Satz 1
- GVG sieht für den sprachunkundigen Angeklagten eine schriftliche Übersetzung
- in der Regel vor bei freiheitsentziehenden Anordnungen, Anklageschriften,
- Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen.
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- 2. Dies zugrunde gelegt, besteht vorliegend kein Anspruch der Nebenkläger auf Übersetzung des Beschlusses vom 24. Mai 2018. Da das Verfahren
- eingestellt ist und Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats nicht statthaft
- sind, sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Nebenkläger die
- Übersetzung zur Ausübung von strafprozessualen Rechten benötigen würden.
- Allein die aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten gegebene inhaltliche Bedeutung
- eines Schriftstückes begründet keinen Übersetzungsanspruch.
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- 6
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- Dies findet seine Bestätigung in der Entscheidung des Gesetzgebers,
- wonach § 187 Abs. 2 GVG nur bei nicht rechtskräftigen Urteilen regelmäßig
- eine Übersetzung vorsieht. Selbst der Angeklagte hat daher bei rechtskräftigen
- Erkenntnissen keinen Anspruch auf eine Übersetzung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17). Die Gewährleistungen der
- Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlamentes vom 20. Oktober 2010
- sind vorliegend nicht betroffen, da diese gem. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie nur
- verdächtigen oder beschuldigten Personen („suspected or accused persons“)
- zustehen, mithin nicht dem Nebenkläger.
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- Sost-Scheible
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