|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 514/15
- vom
- 1. März 2016
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. März 2016 einstimmig beschlossen:
- Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
- Konstanz vom 22. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem
- Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
- ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR514.15.0
-
- -2-
-
- Ergänzend bemerkt der Senat:
-
- Die von der Nebenklägerin begehrte Verurteilung des Angeklagten wegen
- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 3
- StGB kann schon deshalb nicht erfolgen, weil das Landgericht Missbrauchstaten mit
- körperlichem Kontakt im Sinne von § 176 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB nicht festgestellt
- hat. Eine Verfahrensrüge hat die Revision insoweit nicht erhoben.
-
- Sost-Scheible
-
- Roggenbuck
- Mutzbauer
-
- Franke
- Quentin
-
|