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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 366/00
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- 21. September 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000 beschlossen:
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- Der Nebenklägerin Sandra P.
- Rechtsanwalt Henning B.
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- wird für die Revisionsinstanz
- aus Magdeburg als Beistand be-
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- stellt (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO).
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- Gründe:
- Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
- Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B.
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- beizuordnen. Dieser
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- Antrag ist, da ihm damit die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke
- des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1
- StPO) auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet. Die
- gesetzlichen Voraussetzungen für die Beistandsbestellung sind sogar mehrfach erfüllt. Sie ergeben sich zum einen aus dem Vorwurf der versuchten Vergewaltigung (Fall 5 der Anklageschrift vom 9. August 1999 = Fall II 3 der Urteilsgründe), zum anderen aber auch aus dem des sexuellen Mißbrauchs eines
- Kindes im Fall 3 der Anklageschrift (= Fall II 2 der Urteilsgründe). Diese Tat
- erfüllt die Voraussetzungen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des
- 6. StrRG vom 26. Januar 1998 und stellt damit ein Verbrechen dar, das die
- Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO zum Anschluß berechtigt. Der
- Bestellung eines Beistands steht insoweit nicht entgegen, daß das Landgericht
- gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu Recht auf diese im Jahre 1995 begangene Tat den
- Vergehenstatbestand des § 176 Abs. 1 StGB a.F. angewandt hat. Ist eine
- Straftat jedoch zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens ein
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- -3-
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- Verbrechen, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
- des Nebenklägers in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die Straftat
- zum Zeitpunkt ihrer Begehung lediglich die Voraussetzungen eines Vergehenstatbestandes erfüllt hat (BGH NStZ 1999, 365).
- Meyer-Goßner
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- Maatz
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- Kuckein
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