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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 366/00
  4. vom
  5. 21. September 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000 beschlossen:
  11. Der Nebenklägerin Sandra P.
  12. Rechtsanwalt Henning B.
  13. wird für die Revisionsinstanz
  14. aus Magdeburg als Beistand be-
  15. stellt (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO).
  16. Gründe:
  17. Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
  18. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B.
  19. beizuordnen. Dieser
  20. Antrag ist, da ihm damit die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke
  21. des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1
  22. StPO) auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet. Die
  23. gesetzlichen Voraussetzungen für die Beistandsbestellung sind sogar mehrfach erfüllt. Sie ergeben sich zum einen aus dem Vorwurf der versuchten Vergewaltigung (Fall 5 der Anklageschrift vom 9. August 1999 = Fall II 3 der Urteilsgründe), zum anderen aber auch aus dem des sexuellen Mißbrauchs eines
  24. Kindes im Fall 3 der Anklageschrift (= Fall II 2 der Urteilsgründe). Diese Tat
  25. erfüllt die Voraussetzungen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des
  26. 6. StrRG vom 26. Januar 1998 und stellt damit ein Verbrechen dar, das die
  27. Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO zum Anschluß berechtigt. Der
  28. Bestellung eines Beistands steht insoweit nicht entgegen, daß das Landgericht
  29. gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu Recht auf diese im Jahre 1995 begangene Tat den
  30. Vergehenstatbestand des § 176 Abs. 1 StGB a.F. angewandt hat. Ist eine
  31. Straftat jedoch zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens ein
  32. -3-
  33. Verbrechen, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
  34. des Nebenklägers in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die Straftat
  35. zum Zeitpunkt ihrer Begehung lediglich die Voraussetzungen eines Vergehenstatbestandes erfüllt hat (BGH NStZ 1999, 365).
  36. Meyer-Goßner
  37. Maatz
  38. 
  39. Kuckein
  40.