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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 190/16
- vom
- 7. Juni 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2016 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Offenburg vom 21. Oktober 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. April 2016 mit der Maßgabe
- als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt des tateinheitlich
- unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln des unerlaubten Besitzes
- von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- ECLI:DE:BGH:2016:070616B4STR190.16.0
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- -2-
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- Einer Aufhebung der Entscheidung über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel bedarf es entgegen des Antrags des Generalbundesanwalts
- nicht, da die Strafkammer die Dauer des Vorwegvollzugs ausgehend von einer festgestellten Therapiedauer von voraussichtlich zwei Jahren im Ergebnis zutreffend auf
- acht Monate festgesetzt hat. Angesichts des Umstands, dass die zwischenzeitlich
- vollstreckte Untersuchungshaft die Dauer des Vorwegvollzugs übersteigt, ist der Senat durch den Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom
- 23. Februar 2010 – 5 StR 27/10, StraFo 2010, 207; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl.,
- § 349 Rn. 28).
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- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
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- Mutzbauer
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- Franke
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- Bender
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