BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 190/16 vom 7. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21. Oktober 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. April 2016 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt des tateinheitlich unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ECLI:DE:BGH:2016:070616B4STR190.16.0 -2- Ergänzend bemerkt der Senat: Einer Aufhebung der Entscheidung über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel bedarf es entgegen des Antrags des Generalbundesanwalts nicht, da die Strafkammer die Dauer des Vorwegvollzugs ausgehend von einer festgestellten Therapiedauer von voraussichtlich zwei Jahren im Ergebnis zutreffend auf acht Monate festgesetzt hat. Angesichts des Umstands, dass die zwischenzeitlich vollstreckte Untersuchungshaft die Dauer des Vorwegvollzugs übersteigt, ist der Senat durch den Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 5 StR 27/10, StraFo 2010, 207; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 28). Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer Franke Bender