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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 144/12
- vom
- 6. Juni 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten I.
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- M.
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- wird das
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- Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Dezember 2011,
- soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
- a) im Fall 14 der Urteilsgründe mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,
- b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten I.
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- M.
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- wegen Einschleu-
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- sens von Ausländern in drei Fällen sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt
- der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den
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- aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich
- unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- 1. Die Verurteilung wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB (Fall 14
- der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen.
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- 3
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- a) Danach kaufte der Angeklagte I.
- Staatsangehörigen A.
- 200 S an, den S.
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- S.
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- M.
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- von dem italienischen
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- für 3.000 Euro dessen Pkw Mercedes Diesel
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- erst im Februar 2008 für 37.500 Euro erworben hatte.
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- Nach der Übergabe des Pkws in Dortmund am 3. März 2011 veräußerte der
- Angeklagte das Fahrzeug mit „beträchtlichem Gewinn“. Wie zuvor besprochen,
- sollte S.
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- den bei der
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- A.
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- gegen Diebstahl versicherten Pkw
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- als gestohlen melden und sich die Versicherungssumme auszahlen lassen. Am
- 10. Mai 2011 zeigte S.
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- bei der Polizei in P.
-
- /Italien bewusst wahrheits-
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- widrig einen Diebstahl seines Fahrzeugs an.
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- 4
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- b) § 259 Abs. 1 StGB setzt eine Vortat voraus, die zu einer rechtswidrigen Besitzlage an der als Hehlereigegenstand in Betracht kommenden Sache
- geführt hat. Ein Versicherungsnehmer, der eine ihm gehörende versicherte Sache verkauft, um anschließend einen Versicherungsbetrug zu begehen, schafft
- keine rechtswidrige Besitzlage, weil er trotz seiner kriminellen Absichten auch
- weiterhin als Berechtigter verfügt. Der in dem Verkauf liegende Versicherungsmissbrauch gemäß § 265 Abs. 1 StGB (Überlassen) ist daher keine taugliche
- Vortat für eine Hehlerei an der versicherten Sache (BGH, Beschluss vom
- 17. November 2011 – 3 StR 203/11, Rn. 8; Beschluss vom 22. Februar 2005
- – 4 StR 453/04,
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- NStZ 2005, 447,
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- 448; Beschluss vom 23. Juli 2008
-
- – 5 StR 295/08; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 259 Rn. 9).
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- 5
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- c) Eine Berichtigung des Schuldspruchs kommt nicht in Betracht, weil
- das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob S.
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- an die Ver-
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- sicherung herangetreten und ob es ihm dabei gelungen ist, eine Auszahlung
- der Versicherungssumme zu erwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008
- – 5 StR 295/08). Derartige Feststellungen sind aber erforderlich, um zu entscheiden, ob sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 1,
- § 27 StGB), Beihilfe zum versuchten Betrug (§ 263 Abs. 2, §§ 22, 27 StGB)
- oder Versicherungsmissbrauch in der Alternative des Beiseiteschaffens der
- versicherten Sache (§ 265 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei
- getroffenen und lediglich zu ergänzenden Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können bestehen bleiben.
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- 2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei zieht die Aufhebung
- der festgesetzten Gesamtstrafe nach sich.
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- Mutzbauer
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- Roggenbuck
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- Schmitt
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- Franke
-
- Quentin
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