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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 126/12
- vom
- 3. Juli 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Totschlags u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2012 gemäß § 46 Abs. 1,
- § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den
- vorigen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren,
- wird verworfen.
- 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. November 2011 wird verworfen.
- 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
- Tateinheit mit schwerer sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Einziehung eines Schraubendrehers angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision
- des Angeklagten. Das Rechtsmittel sowie der von einem weiteren Verteidiger
- des Angeklagten ferner gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist haben keinen Erfolg.
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- -3-
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- 2
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- 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist ist
- unzulässig, weil das Rechtsmittel - wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. April 2012 zutreffend dargelegt hat - rechtzeitig begründet
- wurde. Er ist daher nicht nur gegenstandslos, sondern - weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet - unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 553/11 mwN).
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- 3
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- 2. Die Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. April 2012 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des
- § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:
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- 4
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- Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe,
- dass der Angeklagte bei den Stichen in den Kopf des Nebenklägers einerseits
- mit dem von der Strafkammer "zumindest" festgestellten bedingten Tötungsvorsatz gehandelt hat, er aber andererseits für den Fall, dass dieser Erfolg nicht
- eintreten sollte, die tatsächlich eingetretenen schweren Folgen im Sinne des
- § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB als sichere Folgen seiner Handlungen vorausgesehen
- hat (vgl. zum Vorliegen von direktem Tötungsvorsatz und wissentlichem Herbeiführen der schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB: BGH, Urteile vom
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- -4-
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- 22. Januar 1997 - 3 StR 522/96, NStZ 1997, 233, 234; vom 14. Dezember 2000
- - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980, 981, und vom 25. Juni 2002 - 5 StR 103/02,
- BGHR StGB § 226 Abs. 2 schwere Körperverletzung 2).
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- Mutzbauer
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- Roggenbuck
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- Bender
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- Schmitt
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- Quentin
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