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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 83/12
- vom
- 27. März 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
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- wegen besonders schweren Raubes
- hier: Revision des Angeklagten W.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
- 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten W.
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- wird das Urteil des
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- Landgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 2011, auch soweit es
- die Angeklagten F.
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- und S.
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- betrifft, mit den Feststel-
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- lungen zur Beschaffenheit der bei der Tat verwendeten Schreckschusswaffe aufgehoben; im Übrigen bleiben die Feststellungen
- zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes
- schuldig gesprochen und zu folgenden Strafen verurteilt:
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- den Angeklagten W.
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- zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren,
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- den Angeklagten F.
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- zu einer Einheitsjugendstrafe von drei
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- Jahren und neun Monaten
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- und den Angeklagten S.
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- zu einer Jugendstrafe von einen
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- Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
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- 2
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- Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte W.
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- mit seiner
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- auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des
- Urteils. Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung auch auf die Angeklagten F.
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- 3
-
- und S.
-
- , die keine Revision eingelegt haben.
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- 1. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2
- Nr. 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- 4
- 4
-
- Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellungen zur Beschaffenheit der von den Angeklagten bei der Tat verwendeten geladenen Schreckschusswaffe zu treffen. Die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach
- ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene
- Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem
- Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003
- - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht.
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- Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch aus, da infolge der
- lückenhaften Feststellungen zur Tatwaffe nicht erkennbar ist, ob die Angeklagten lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
- StGB verwirklicht, mithin einen schweren Raub begangen haben, oder einen
- besonders schweren Raub im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das Urteil ist
- deshalb aufzuheben. Von der Aufhebung werden jedoch lediglich die Feststellungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können im Übrigen
- die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bestehen
- bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.
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- 2. Für die neue Hauptverhandlung verweist der Senat zu der den Angeklagten W.
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- betreffenden Strafzumessung auf die Antragsschrift des General-
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- bundesanwalts, der zutreffend Folgendes ausgeführt hat:
- "Ausweislich der Feststellungen stritt der Angeklagte, der als Fahrer
- des Tatfahrzeugs ermittelt worden war, im Ermittlungsverfahren zwar
- eine eigene Beteiligung am Überfall auf den Einkaufsmarkt ab, gab
- aber die Namen seiner Mitfahrer, die die Tat im Einkaufsmarkt ausgeführt hatten, an und veranlasste sie, an einen von der Polizei für die
- Festnahme bestimmten Ort zu kommen (UA S. 16). Das Landgericht
- hat die Aufklärungshilfe des Angeklagten zwar bei der konkreten
- Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt
- (UA S. 20), aber das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes
- weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß
- § 250 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010
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- - 3 StR 403/10, wistra 2011, 99) noch als selbstständigen Milderungsgrund erörtert. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB
- nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Prüfung eines minder
- schweren Falls und bei dessen Verneinung im Rahmen der Ermessenausübung nach § 46b Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl.
- BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 34/11, StV 2011, 534f.
- m.w.N.). ..."
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- Becker
-
- Pfister
- Hubert
-
- von Lienen
- Mayer
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