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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 49/01
- vom
- 15. März 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2001 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Oktober 2000 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- Die unterlassene Prüfung, ob er sich auch wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) strafbar gemacht hat, beschwert den
- Angeklagten nicht.
- Im Fall 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht widersprüchliche Angaben zur Höhe der verhängten Freiheitsstrafe gemacht
- (UA S. 23 unten: zwei Monate; UA S. 24 oben: drei Monate).
- Der Senat stellt klar, daß der Angeklagte zu der niedrigeren
- Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt ist.
- Davon wird die Gesamtstrafenbildung nicht beeinflußt. Sie ist
- auch sonst im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die der Verurteilung vom 17. Februar 2000 zugrunde liegende Tat am
- 27. März
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- 1999
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- und
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- damit
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- vor
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- der
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- Verurteilung
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- vom
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- 23. September 1999 begangen wurde (vgl. Tröndle/Fischer,
- StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 9 und 13). Da der Angeklagte nach
- den getroffenen Feststellungen inzwischen Alkohol nicht mehr
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- im Übermaß zu sich nimmt (UA S. 4), mußte im Urteil nicht erörtert werden, ob er in einer Entziehungsanstalt unterzubringen
- ist (§ 64 StGB).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
- notwendigen Auslagen zu tragen.
- Kutzer
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- Winkler
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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