|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 466/14
- vom
- 10. Dezember 2014
- in der Strafsache
- gegen
-
- 1.
-
- 2.
-
- wegen Vergewaltigung u.a.
-
- -2-
-
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
-
- 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. April 2014 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer
- Entziehungsanstalt unterblieben ist.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
- an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Das
-
- Landgericht
-
- hat
-
- die
-
- Angeklagten
-
- wegen
-
- einer
-
- Tat
-
- vom
-
- 4./5. September 2013 jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten S.
-
- zusätzlich noch in Tateinheit mit versuchter Nöti-
-
- gung, schuldig gesprochen. Tatmehrheitlich dazu hat es den Angeklagten M.
- wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten S.
-
- wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt, auf Ge-
-
- samtfreiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten (Angeklagter M.
-
- )
-
- -3-
-
- bzw. fünf Jahren und neun Monaten (Angeklagter S.
-
- ) erkannt und Adhä-
-
- sionsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer
- mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Rüge
- der Verletzung materiellen Rechts erheben.
- 2
-
- Die Rechtsmittel haben nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
-
- 3
-
- 1. Den von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus
- den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
-
- 4
-
- 2. Die auf die Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
-
- 5
-
- Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung
- der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
- unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war.
-
- 6
-
- Zwar hat die Strafkammer in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass hinsichtlich der Tat vom 4./5. September 2013 keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass diese wenigstens auch durch den Drogenkonsum der Angeklagten
- verursacht worden sei und damit - rechtsfehlerfrei - einen symptomatischen
- Zusammenhang zwischen dieser Tat und dem Hang der Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, verneint.
-
- 7
-
- Gleichwohl erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - unter Hinzu-
-
- -4-
-
- ziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - nicht näher erörtert hat. Denn
- es hat die Angeklagten auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (in nicht
- geringer Menge) verurteilt. Angesichts der festgestellten Heroinabhängigkeit
- beider Angeklagten, die schon aufgrund der bei ihnen durchgeführten Substitutionsbehandlung mit Methadon und ihres weiteren Beikonsums von Heroin einen Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB nahe legt (BGH, Beschluss vom
- 18. Juni 2002 - 4 StR 207/02, NStZ 2003, 484 mwN), liegt auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dieser Tat und dem Hang der
- Angeklagten nicht fern. Da mit Blick auf die Vorstrafen der Angeklagten auch
- nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie in Zukunft infolge ihres - naheliegend bestehenden - Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden,
- war die Erörterung dieser Maßregel auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
- entbehrlich.
- 8
-
- Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
- dem sich der Senat nicht verschließt.
- Becker
-
- Pfister
- Mayer
-
- Hubert
- Gericke
-
|