|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 185/00
- vom
- 12. Oktober 2000
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Vergewaltigung u. a.
-
- -2Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Itzehoe vom 21. Januar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet
- verworfen, daß
- a)
-
- der Angeklagte wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes
- verurteilt ist;
-
- b)
-
- die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt neu gefaßt
- wird: § 176 Abs. 1 StGB, § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. d. F. des
- 4. StrRG, § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. d. F.
- des 33. StrÄndG, § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB
- i. d. F. des 6. StrRG, §§ 52, 53 StGB.
-
- Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. August
- 2000 ausführt, daß der Angeklagte sich bei der Straftat zum Nachteil
- der Zeugin K.
-
- auch wegen versuchter Vergewaltigung und wegen
-
- versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig gemacht habe, weist der Senat darauf hin, daß neben der Verurteilung
- wegen des vollendeten Grundtatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB eine
- Aburteilung wegen versuchter Verwirklichung eines Regelbeispiels des
- § 177 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt (BGH NJW 1998, 2987,
- 2988).
-
- -3Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
- Kutzer
-
- Miebach
- von Lienen
-
- Winkler
- Becker
-
|