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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 47/16
  4. vom
  5. 18. Mai 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:180516B2STR47.16.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2016 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Bonn vom 4. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe
  15. entfällt.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls mit Waffen und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit
  20. gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
  21. und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten
  22. in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass elf Monate der
  23. Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die hiergegen gerichtete,
  24. auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im
  25. Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  26. 2
  27. Die Nachprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift des
  28. Generalbundesanwalts zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung
  29. -3-
  30. der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
  31. 3
  32. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor
  33. der Maßregel hat keinen Bestand. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei
  34. bestimmten
  35. voraussichtlich
  36. erforderlichen
  37. Behandlungsdauer
  38. von
  39. 18 Monaten wären bei richtiger Berechnung zehneinhalb Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. Da sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von
  40. dem Angeklagten seit dem 5. Juni 2015 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich aber erledigt hat, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs
  41. kein Raum mehr, so dass die Anordnung entfallen muss (vgl. Senatsbeschluss
  42. vom 24. September 2013 - 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58 mwN). Der nur
  43. geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer
  44. auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und
  45. Auslagen freizustellen.
  46. Fischer
  47. Appl
  48. Eschelbach
  49. Krehl
  50. Bartel