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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 47/16
- vom
- 18. Mai 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:180516B2STR47.16.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2016 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Bonn vom 4. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe
- entfällt.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls mit Waffen und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit
- gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
- und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten
- in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass elf Monate der
- Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die hiergegen gerichtete,
- auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im
- Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Die Nachprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift des
- Generalbundesanwalts zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung
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- -3-
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- der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
- 3
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- Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor
- der Maßregel hat keinen Bestand. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei
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- bestimmten
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- voraussichtlich
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- erforderlichen
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- Behandlungsdauer
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- von
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- 18 Monaten wären bei richtiger Berechnung zehneinhalb Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. Da sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von
- dem Angeklagten seit dem 5. Juni 2015 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich aber erledigt hat, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs
- kein Raum mehr, so dass die Anordnung entfallen muss (vgl. Senatsbeschluss
- vom 24. September 2013 - 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58 mwN). Der nur
- geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer
- auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und
- Auslagen freizustellen.
- Fischer
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- Appl
- Eschelbach
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- Krehl
- Bartel
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