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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 19/12
- vom
- 13. März 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 beschlossen:
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- Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des
- Senats vom 16. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2012 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. September 2011
- nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen am 22. Februar 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 2. März
- 2012 erhobene Gegenvorstellung, mit welcher eine Verletzung des Art. 101
- Abs. 1 Satz 2 GG sowie die Nichtbeachtung des Revisionsvorbringens geltend
- gemacht wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
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- 2
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- Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann
- grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH,
- Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988
- - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; BGH StraFo 2011,
- 218).
-
- 3
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- Als Antrag nach § 356a StPO ist der Rechtsbehelf wegen Verfristung
- gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Der Senat kann daher offen lassen, ob
- auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den
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- -3-
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- gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem
- dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann
- (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 17. Juli 2008,
- StraFo 2011, 218).
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