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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 573/16
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- 5. Oktober 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen
- von Patronenmunition u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2017:051017B2STR573.16.0
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. August 2016 im Strafausspruch aufhoben.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen
- schwerer Körperverletzung in Tateinheit unter Freisprechung im Übrigen wegen
- vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum
- Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten
- Führen einer Schusswaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition und Bedrohung zu einer
- Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es vier Monate der verhängten
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- Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt und die Vollstreckung der restlichen
- Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
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- Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
- des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang
- Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
- StPO.
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- 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des
- Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler
- ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des
- Angeklagten lediglich berücksichtigt, dass „die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung rund 5 Jahre zurücklag“. Dies lässt besorgen, dass es der Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung
- beigemessen hat. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes
- ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen
- Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/
- Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 57, 57a) und eines gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH,
- Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss
- vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638, 639) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar
- (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, juris Rn. 7; Senat,
- Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, juris Rn. 49).
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- Trotz der an sich maßvollen Strafe kann der Senat nicht ausschließen,
- dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler günstig auf die Strafbemessung ausgewirkt hätte. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, bedarf es
- keiner Aufhebung von Feststellungen (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353
- Rn. 23). Ergänzende Feststellungen, die den bestehenden nicht widersprechen
- dürfen, sind möglich.
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- Unberührt von der Entscheidung des Senats bleibt der Ausspruch des
- Landgerichts zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138;
- Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 641/12, juris Rn. 6).
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- Krehl
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- Eschelbach
- Grube
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- Bartel
- RiBGH Schmidt ist
- an der Unterschriftsleistung gehindert.
- Krehl
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