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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 532/09
- vom
- 10. Februar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Mordes u. a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2010 beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
- Senats vom 16. Dezember 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil
- des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht
- gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Beschwerdeführer ist durch die Stellungnahme des
- Generalbundesanwaltes auf die mögliche Aufhebung des Maßregelausspruches hingewiesen worden. Dass er sich über die daraus gegebenenfalls resultierenden rechtlichen Konsequenzen im Klaren war, zeigt der Schriftsatz seiner
- Verteidigerin vom 1. Dezember 2009.
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- 2
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- Die Zurücknahme der Revision ist nach der Entscheidung des Senates
- über das Rechtsmittel nicht mehr zulässig und damit gegenstandslos.
- Rissing-van Saan
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- Fischer
- Appl
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- Roggenbuck
- Schmitt
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