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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 451/10
- vom
- 6. Oktober 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Raubes u. a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2010 gemäß § 349
- Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Darmstadt vom 27. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils war vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen, da der Angeklagte es versäumt hat,
- diese neben der Revision mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anzufechten (BGHSt 26, 126).
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- Fischer
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- Appl
- Eschelbach
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- Schmitt
- Ott
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