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981 B

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 451/10
  4. vom
  5. 6. Oktober 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Raubes u. a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2010 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Darmstadt vom 27. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  15. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  16. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils war vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen, da der Angeklagte es versäumt hat,
  19. diese neben der Revision mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anzufechten (BGHSt 26, 126).
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  21. Appl
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  24. Ott