BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 451/10 vom 6. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils war vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen, da der Angeklagte es versäumt hat, diese neben der Revision mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anzufechten (BGHSt 26, 126). Fischer Appl Eschelbach Schmitt Ott