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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 425/15
- vom
- 28. Januar 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen zu 1.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- zu 2.: Beihilfe zur räuberischen Erpressung
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- ECLI:DE:BGH:2016:280116B2STR425.15.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2016 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. Juli 2015 werden als unbegründet verworfen – das Rechtsmittel des Angeklagten
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- W.
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- im Hin-
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- blick auf ein offensichtliches Schreibversehen mit der Maßgabe, dass dieser zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
- verurteilt ist –, weil die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Soweit der Beschwerdeführer
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- W.
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- zutreffend bean-
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- standet, dass in den Urteilsgründen Vorgeschichte, Tatschilderung, nicht verfahrensgegenständliche strafbare Handlungen und Beweiswürdigung vermischt seien, teilt der Senat die
- Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich diese Unübersichtlichkeit auf den Schuld- und Strafausspruch nicht
- ausgewirkt hat.
- Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können (vgl.
- Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl.,
- Rn. 281 ff.). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtli-
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- -3-
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- chen Würdigung im Gesamtzusammenhang noch hinreichend
- zu entnehmen, welche Handlungen als Straftaten der Angeklagten abgeurteilt sind.
- Die Urteilsgründe haben jedoch nicht die Aufgabe, jede Einzelheit des Rahmengeschehens darzustellen. Die Wiedergabe
- von zahlreichen nebensächlichen Details ohne erkennbare
- Entscheidungserheblichkeit macht die Urteilsgründe unübersichtlich, fehleranfällig und führt zu unnötiger Schreib- und Lesearbeit. § 267 Abs. 1 StPO erfordert auch nicht die Dokumentation aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise,
- sondern nur der wesentlichen Beweisergebnisse und ihrer
- Würdigung durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom
- 9. April 1999 – 3 StR 54/99; Appl in Festschrift für Rissing-van
- Saan, 2011, S. 35, 45). Die Urteilsgründe sollen alles Wesentliche enthalten, aber nicht mehr als dies. Für ihre sachgerechte Abfassung tragen die Berufsrichter der Strafkammer die
- Gesamtverantwortung.
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- -4-
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- 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
- tragen.
- Fischer
-
- Appl
- Zeng
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- Eschelbach
- Bartel
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