|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 380/10
- vom
- 27. Oktober 2010
- in der Strafsache
- gegen
-
- 1.
- 2.
- alias:
-
- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
-
- -2-
-
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Die Revision des Angeklagten Z.
-
- gegen das Urteil des
-
- Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2010 wird mit
- der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte
- des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei
- Fällen schuldig ist.
- 2. Die Revision des Angeklagten O.
-
- gegen das vorgenannte Ur-
-
- teil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die
- tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in den Fällen II. 7 und II. 10 der Urteilgründe
- entfällt.
- 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
- tragen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerhaft und müssen entfallen; der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend berichtigt. Dass sich die fehlerhafte Konkurrenzbewertung zu Lasten der Angeklagten bei der Strafzumessung ausgewirkt hat, kann
- ausgeschlossen werden; im Fall II. 10 ist, soweit dies den ungenau und miss-
-
- -3-
-
- verständlich formulierten Urteilsgründen entnommen werden kann, offenbar
- eine Einzelstrafe gar nicht festgesetzt worden.
- 2
-
- Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum
- Nachteil der Angeklagten ergeben; ihre Revisionen waren insoweit unbegründet
- im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
-
- 3
-
- Auf die Hinweise des Generalbundesanwalts, wonach zahlreiche angeklagte Taten nicht abgeurteilt wurden und daher noch beim Landgericht anhängig sind, weist der Senat hin.
-
- Fischer
-
- Appl
- Eschelbach
-
- Schmitt
- Ott
-
|