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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 377/15
- vom
- 12. April 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexueller Nötigung u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR377.15.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 beschlossen:
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- Die weitere Beratung der Sache wird zurückgestellt.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen
- Fällen, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern
- sowie wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Rahmen der
- Strafzumessung hat es ausgeführt, dass die Taten inzwischen 14 bis 23 Jahre
- zurückliegen, wenngleich dem langen Zeitraum zwischen Tat und Urteil bei Fällen des sexuellen Kindesmissbrauchs oder sexueller Nötigung von Kindern
- nicht eine gleich hohe Belastung zukommt wie in anderen Fällen.
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- 2
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- Der Senat neigt zu der Auffassung, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil auch bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
- die gleiche Bedeutung zukommt wie bei anderen Straftaten.
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- 3
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- Dies entspricht der Ansicht des 3. Strafsenats, der deshalb durch Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15 beim 1. Strafsenat angefragt hat,
- ob dieser an seiner abweichenden Rechtsauffassung (NStZ 2006, 393) festhält.
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- 4
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- Der Senat sieht sich gehindert, angesichts dieser entgegenstehenden
- Rechtsprechung entsprechend der eigenen Rechtsansicht zu entscheiden, und
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- -3-
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- stellt die weitere Beratung zunächst bis zum Ausgang des oben genannten Anfrageverfahrens zurück.
- Fischer
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- Appl
- Eschelbach
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- Krehl
- Ott
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