|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 304/03
- vom
- 10. September 2003
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen versuchten Totschlags u.a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2003 gemäß § 349
- Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
-
- Auf die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung (BGH, Urteil
- vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02) kommt es hier schon deshalb nicht
- an, weil der Tatrichter die Anwendung des § 21 StGB schon aus sonstigen Erwägungen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Rissing-van Saan
-
- Detter
- Fischer
-
- Rothfuß
- Roggenbuck
-
|