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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 296/15
- vom
- 5. November 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2015
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Kassel vom 10. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Sowohl die im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten
- dargestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Überlegung
- entschieden, als Drogenkurier tätig zu werden, als auch die Feststellung, er habe die Alternative, mit einem zu erwartenden Verdienst von 4.000 bis
- 5.000 Schweizer Franken seine finanziellen Probleme über einen längeren Zeitraum zu lösen, letztlich nicht ernstlich in Erwägung gezogen, habe sich vielmehr
- über den schnellen und ihm lukrativer erscheinenden Einkommenserwerb als
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- Drogenkurier entschieden, erweisen sich als rechtlich nicht unbedenklich. Denn
- damit wird dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die bloße
- Tatbegehung vorgeworfen. Der Senat kann jedoch angesichts der milden Strafe
- ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
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- Appl
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- Krehl
- Ott
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- Eschelbach
- Bartel
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