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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 235/03
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- 6. August 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2003 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Marburg vom 19. Februar 2003
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- a) im Schuldspruch geändert:
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- Der
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- Angeklagte
-
- ist
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- schuldig
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- des
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- sexuellen
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- Mißbrauchs von Kindern in 31 Fällen, in einem Fall
- in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie der Körperverletzung.
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- b) im Strafausspruch in den Fällen 1 bis 30 und im
- Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
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- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
- Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
- des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
- Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
- Kindern in 31 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen davon in drei Fällen in Tateinheit mit Überlassen pornografischer Schriften
- an Personen unter 18 Jahren und in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
- Jahren verurteilt.
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- Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
- materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel
- ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
- Abs. 2 StPO.
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- Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
- Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen 1 bis 30,
- wegen Überlassen pornografischer Schriften an Personen unter 18 Jahren
- (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in den Fällen 1 bis 3 und wegen Körperverletzung in
- den Fällen 27 bis 29 kann keinen Bestand haben, weil insoweit, wie der
- Generalbundesanwalt
-
- zutreffend
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- ausgeführt
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- hat,
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- Verfolgungsverjährung
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- eingetreten ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Verjährung steht nicht entgegen,
- daß die Vergehen nach §§ 174, 184 und 223 StGB tateinheitlich mit sexuellem
- Mißbrauch von Kindern zusammentreffen. Auch bei Tateinheit unterliegt jede
- Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).
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- Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 30 und über
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- die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafen für die
- Taten in den Fällen 1 bis 29 aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB
- ausdrücklich
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- berücksichtigt,
-
- daß
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- der
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- Angeklagte
-
- auch
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- die
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- verjährten
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- Straftatbestände des § 174 StGB bzw. § 184 StGB und § 223 StGB verwirklicht
- hat. Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Gesichtspunkt
- die Straffindung mit beeinflußt hat, selbst wenn berücksichtigt wird, daß
- verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46
- Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.; vgl. auch Beschl. des Senats vom
- 10. Oktober 2001 - 2 StR 405/01), straferschwerend gewertet werden können.
- Auch für die Strafe im Fall 30 kann ein Beruhen nicht ausgeschlossen werden,
- obwohl hier eine ausdrückliche Erwähnung der Berücksichtigung der
- Verwirklichung von § 174 StGB nicht erfolgt ist. Die Einzelstrafen in den Fällen
- 1 bis 30 und die Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen werden. Die
- zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich Wertungsfehler in Rede stehen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht
- widersprechen, sind zulässig.
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- Bode
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- Detter
- Fischer
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- Otten
- Roggenbuck
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