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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 652/10
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- 8. Februar 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Münster vom 12. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- In den Fällen B. I. der Urteilsgründe (Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 21
- Fällen) hat das Landgericht - wenngleich es ersichtlich nicht bedacht hat, dass
- vorliegend hinsichtlich der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt neben der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB
- i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28
- Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geboten war - im Ergebnis zutreffend der
- Strafzumessung den allein nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1
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- -3-
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- StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu Grunde gelegt (vgl.
- BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10). Die Höhe der Lohnsteuer, zu deren Hinterziehung der Angeklagte durch seine Tatbeiträge Hilfe
- leistete, wurde - auch im Hinblick auf den der Strafzumessung zu Grunde zu
- legenden Schuldumfang - zutreffend bestimmt (vgl. BGH aaO).
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- Nack
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- Wahl
- Jäger
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- Hebenstreit
- Sander
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