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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 584/99
- vom
- 1. Februar 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
-
- 3.
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- wegen zu 1. und 2. Mordes
- zu 3.
- Anstiftung zum Mord
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2000 beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Juli 1999 werden als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen. Die Angeklagten H.
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- und D.
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- tragen auch
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- die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
- Die Rüge des Angeklagten R.
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- , das Landgericht habe sei-
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- nen Antrag auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Das
- Landgericht hat dazu im Ergebnis zutreffend ausgeführt, in Anbetracht einer Anzahl tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Anstiftung
- des Mitangeklagten H.
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- durch R.
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- wären die Ausfüh-
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- rungen eines psychologischen Sachverständigen, denen zufolge
- es naheliege, daß H.
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- die Überlegungen R.
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- s zum
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- Verschwindenlassen seiner Frau ernst nahm, aufgriff und in einer
- Art vorauseilendem Gehorsam in die Tat umsetzte, nicht geeignet
- gewesen, bei der Schwurgerichtskammer Zweifel an der Richtigkeit der bisher getroffenen Feststellungen, insbesondere was den
- Tatbeitrag R.
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- s anbelangt, zu begründen.
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- -3-
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- Damit hat es nicht die Validität der Beweisbehauptung als solche
- in Frage gestellt, sondern ist zu dem Ergebnis gekommen, im zu
- entscheidenden Fall sei H.
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- ungeachtet seiner beson-
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- deren Charakterstruktur von R.
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- angestiftet worden. Ein sol-
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- cher Schluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders
- als in der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1997 (NStZ 1997, 503), auf die sich die Revision beruft, steht die Beweisbehauptung, es liege nahe, daß
- H.
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- die Tat in vorauseilendem Gehorsam begang, nicht in
-
- diametralem Widerspruch zu der Überzeugung des Landgerichts
- auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses, er sei angestiftet
- worden. Da der Beweisantrag nur eine naheliegende Möglichkeit
- behauptet, durfte das Landgericht ohne weitere Beweiserhebung
- zu dem Schluß kommen, im konkreten Fall habe sich diese Möglichkeit nicht realisiert.
- Schäfer
-
- Maul
- Boetticher
-
- Granderath
- Schluckebier
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