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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 371/03
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- 10. September 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Freiburg vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Zur Fassung des angefochtenen Urteils bemerkt der Senat ergänzend:
- Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. Dies
- bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in
- denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO
- § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16). Angesichts der hier
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- - zutreffenden - knappen Bewertung der Vorstrafen des Angeklagten (UA S. 23) war nicht angezeigt, sämtliche Einzelheiten
- des Sachverhalts der früheren - insbesondere der nicht einschlägigen - Entscheidungen mitzuteilen.
- Wahl
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- Schluckebier
- Hebenstreit
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- Kolz
- Elf
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