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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 371/03
  4. vom
  5. 10. September 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
  9. nicht geringer Menge
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Freiburg vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da
  14. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  15. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Zur Fassung des angefochtenen Urteils bemerkt der Senat ergänzend:
  18. Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. Dies
  19. bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in
  20. denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO
  21. § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16). Angesichts der hier
  22. -3-
  23. - zutreffenden - knappen Bewertung der Vorstrafen des Angeklagten (UA S. 23) war nicht angezeigt, sämtliche Einzelheiten
  24. des Sachverhalts der früheren - insbesondere der nicht einschlägigen - Entscheidungen mitzuteilen.
  25. Wahl
  26. Schluckebier
  27. Hebenstreit
  28. Kolz
  29. Elf