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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 198/18
- vom
- 13. September 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges
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- ECLI:DE:BGH:2018:130918B1STR198.18.0
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung,
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Stuttgart vom 2. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von einer Einziehungsentscheidung
- abgesehen wird; die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aF
- entfallen.
- Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es entgegen
- Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB nF), sondern Feststellungen nach § 111i
- Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
- formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet
- im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von einer Einziehungsentscheidung abgesehen (§ 421
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- -3-
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- Abs. 1 Nr. 2 StPO), weil sie vorliegend neben der verhängten Freiheitsstrafe
- nicht ins Gewicht fällt. Die Feststellungen des Landgerichts zu § 111i Abs. 2
- StPO entfallen.
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