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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZR 6/17
  4. vom
  5. 18. Oktober 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZR6.17.0
  8. -2-
  9. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den
  10. Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling,
  11. Dr. Nedden-Boeger und Guhling
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde der Kläger und Widerbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 32. Zivilsenats des
  14. Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten verworfen.
  15. Streitwert: 10.029 €
  16. Gründe:
  17. 1
  18. 1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über
  19. 20.000 € ist nicht erreicht. Für die Räumungs- und Herausgabeklage berechnet
  20. sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter
  21. gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die
  22. "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 13. Januar 2016) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein
  23. Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des
  24. Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 22. März 2006
  25. - XII ZR 58/05 - juris Rn. 1 mwN). Hat er - wie im vorliegenden Fall - keinen festen Zeitpunkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz
  26. vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, so ist davon auszugehen, dass er zwar ein zeitlich begrenztes
  27. -3-
  28. Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, dass der Zeitpunkt der Beendigung
  29. dieses Nutzungsrechts aber ungewiss ist. In einem solchen Fall ist nach der
  30. Rechtsprechung des Senats die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung
  31. des § 9 ZPO zu bestimmen (Senatsbeschluss vom 14. April 2004 - XII ZB
  32. 224/02 - NZM 2004, 460 Rn. 5 mwN).
  33. 2
  34. 2. Im vorliegenden Fall währte die streitige Zeit nach dem Inhalt des Ursprungsvertrags bis zum bis 31. Dezember 2016 und wurde während des
  35. Rechtsstreits durch Ausübung der Verlängerungsoption vonseiten der Beklagten bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Da die Ausübung einer weiteren
  36. Verlängerungsoption über diesen Zeitpunkt hinaus durch die Beklagte ungewiss
  37. ist, bemisst sich die für den Beschwerdewert maßgebliche Restlaufzeit vom
  38. 13. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021. Die darauf entfallende Miete beträgt nach § 8 ZPO höchstens (72 Monate x 95,20 €) = 6.854,40 €.
  39. -4-
  40. 3
  41. Damit wird, selbst unter Hinzurechnung des von den Klägern angegebenen Aufwands für den weiter verlangten Rückbau (8.000 €) und ihrer im Wege
  42. der Widerklage erfolgten Verurteilung auf Erstattung von Anwaltskosten der
  43. Beklagten (887,03 €), der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht.
  44. Dose
  45. Klinkhammer
  46. Nedden-Boeger
  47. Schilling
  48. Guhling
  49. Vorinstanzen:
  50. LG Passau, Entscheidung vom 08.08.2016 - 4 O 809/15 OLG München, Entscheidung vom 23.12.2016 - 32 U 3526/16 -