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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZR 83/02
  4. vom
  5. 27. August 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, WeberMonecke und Prof. Dr. Wagenitz
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2002 wird zurückgewiesen (§ 544 Abs. 4,
  12. § 543 Abs. 2 ZPO).
  13. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  14. Abs. 1 ZPO).
  15. Beschwerdewert: 41.822
  16. Gründe:
  17. Die Nichtzulassungsbeschwerde wirft entscheidungserhebliche Fragen
  18. von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Rechtssache ist auch nicht geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen.
  19. Insbesondere stellt sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde als
  20. rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob eine Bedingung, von der die Wirksamkeit des Vertrages abhängen soll, zugleich dessen Geschäftsgrundlage
  21. sein kann, im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Die Parteien haben den Vertrag
  22. geschlossen, ohne eine Bedingung zu vereinbaren. Zwar mag die Beklagte ursprünglich nur bereit gewesen sein, den Vertrag zu schließen, wenn zuvor ein
  23. Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Betreiber des Supermarktes zu-
  24. -3-
  25. stande gekommen war. Diese Voraussetzung war indes schon vor Vertragsschluß erfüllt, so daß es der Vereinbarung einer Bedingung im Vertrag nicht
  26. mehr bedurfte. Auch hat das Berufungsgericht den Umstand, der Voraussetzung für den Vertragsschluß gewesen sein mag, nämlich den Abschluß eines
  27. Mietvertrages zwischen der Klägerin und dem Betreiber des Supermarktes,
  28. nicht zugleich als dessen Geschäftsgrundlage angesehen. Als Geschäftsgrundlage sieht das Berufungsgericht vielmehr den fortdauernden tatsächlichen
  29. Betrieb des Supermarktes an. Das ist etwas anderes. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Parteien seien von der gemeinsamen Erwartung ausgegangen, daß der Betreiber des Supermarktes das Mietobjekt auch tatsächlich und
  30. auf Dauer zum vereinbarten Gebrauch nutzen werde, wirft diese Annahme keine grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Fragen auf.
  31. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine revisionsgerichtliche Entscheidung nicht erforderlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag nicht darzulegen, daß die anzufechtende Entscheidung von höchstrichterlichen Entscheidungen zur Verteilung des Verwendungsrisikos abweicht.
  32. Wie sie nicht verkennt, kann dieses vertraglich geändert und das Geschäftsrisiko ganz oder teilweise dem Vermieter auferlegt werden (vgl. Senatsurteil vom
  33. 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - ZIP 2000, 887, 889 f.). Soweit das Berufungsgericht den Vertrag der Parteien (ergänzend) dahin auslegt, die Klägerin
  34. habe das Risiko der Fortsetzung des Betriebes des Supermarktes übernommen, setzt es sich zu diesen Entscheidungen nicht in Widerspruch.
  35. Die weitere Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht
  36. hätte den von der Klägerin angebotenen Beweis zum Inhalt der 1995 geführten
  37. Verhandlungen der Parteien erheben müssen, rechtfertigt die Zulassung der
  38. -4-
  39. Revision schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht den von der Klägerin
  40. behaupteten Sachverhalt, nämlich daß über den tatsächlichen Betrieb des Supermarktes als Voraussetzung für den Abschluß oder Bestand des Vertrages
  41. nicht mehr gesprochen worden sei, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
  42. Hahne
  43. Gerber
  44. Weber-Monecke
  45. Sprick
  46. Wagenitz