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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZR 175/04
  4. vom
  5. 29. November 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina sowie den Richter Dose
  10. beschlossen:
  11. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt die Revision des
  12. Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
  13. Stade vom 5. August 2004 gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen,
  14. weil die Voraussetzungen für deren Zulassung nicht vorliegen und
  15. die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
  16. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. Januar 2007
  17. gegeben.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
  22. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Dieser Zulassungsgrund setzt entweder Divergenz (Abweichung von einer höherrangigen
  23. Entscheidung des BGH oder eines anderen Berufungsgerichts) oder einen
  24. Rechtsfehler voraus, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu
  25. beschädigen (insbesondere Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 103 GG,
  26. BGHZ 154, 288, 295). Für das Vorliegen einer dieser Fälle trägt die Revision
  27. -3-
  28. nichts vor. Das Berufungsurteil enthält in seinen Gründen insoweit auch keinen
  29. Anhaltspunkt.
  30. 2
  31. 2. Der hier somit allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der
  32. Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. ZPO) liegt vor, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken
  33. auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer
  34. richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGHZ 151, 221,
  35. 225; 154, 288, 292).
  36. 3
  37. a) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die vom
  38. Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Untermieter bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses verpflichtet ist, an seinen Untervermieter Miete zu zahlen, kann im vorliegenden Fall anhand der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantwortet
  39. werden.
  40. 4
  41. Gemäß §§ 541, 537 BGB a.F. ist der Untermieter von der Entrichtung der
  42. Miete befreit, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch durch das Recht eines
  43. Dritten entzogen wird. Der Anspruch des Hauptvermieters, nach Beendigung
  44. des Hauptmietvertrages die Herausgabe der Mietsache auch von dem Untermieter zu verlangen (§ 556 Abs. 3 BGB a.F.), ist ein solches Recht im Sinne
  45. von § 541 BGB a.F. Nach ständiger Rechtsprechung führt allerdings die bloße
  46. Existenz des Rechts eines Dritten noch nicht zu einem Rechtsmangel gemäß
  47. § 541 BGB a.F. Dieser entsteht vielmehr erst dann, wenn der Dritte sein Recht
  48. in einer Weise geltend macht, die zu einer Beeinträchtigung des Gebrauchs
  49. durch den Mieter führt (Senatsurteile vom 4. Oktober 1995 - XII ZR 215/94 -
  50. -4-
  51. NJW 1996, 46, 47, vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715;
  52. BGH Urteil vom 2. November 1988 - VIII ZR 7/88 - NJW-RR 1989, 77, 78
  53. m.w.N.).
  54. 5
  55. Hier ist das Berufungsgericht von dem konkludenten Abschluss eines
  56. Mietvertrages zwischen der Klägerin und der Eigentümerin und einer dadurch
  57. erfolgten Ausübung des der Eigentümerin nach Beendigung des Hauptmietvertrages wieder zugefallenen Nutzungsrechts ausgegangen. Durch den Abschluss des Mietvertrages hat die Eigentümerin ihr Nutzungsrecht in einer Weise ausgeübt, die dazu geführt hat, dass nicht mehr der Beklagte, sondern die
  58. Eigentümerin der Klägerin der Gebrauch der Mietsache gewährt. Es geht somit
  59. im vorliegenden Fall nur um die Anwendung der oben genannten Rechtsprechung auf den Einzelfall.
  60. 6
  61. b) Auch wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund vorgelegen hätte,
  62. ist dieser jedenfalls seit der Senatsentscheidung vom 12. Juli 2006 (- XII ZR
  63. 178/03 - NZM 2006, 699) entfallen. In dieser Entscheidung hat der Senat die
  64. vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob und unter
  65. welchen Voraussetzungen der Untermieter nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses verpflichtet ist, an seinen Untervermieter den Mietzins zu zahlen,
  66. ausdrücklich beantwortet. Danach wird der Untermieter gemäß §§ 541, 537
  67. BGB a.F. von seiner Verpflichtung zur Zahlung weiterer Untermiete frei, wenn
  68. er mit dem Hauptvermieter nach Beendigung des Hauptmietvertrages unmittelbar einen neuen Mietvertrag abschließt und die Miete an diesen zahlt. Denn
  69. durch den Abschluss des neuen Mietvertrages mit dem Hauptvermieter leitet
  70. der Untermieter seinen unmittelbaren Besitz nicht mehr von dem Untervermieter ab, der nicht mehr zum Besitz berechtigt ist, sondern unmittelbar von dem
  71. Hauptvermieter. Darin liegt ein nachträglicher Rechtsmangel, der die Untermiete nach §§ 541, 537 BGB a.F. auf Null mindert.
  72. -5-
  73. Der Wegfall eines Zulassungsgrundes steht der Zurückweisung der Re-
  74. 7
  75. vision gemäß § 552 a ZPO nicht entgegen, da es für die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, auf den Zeitpunkt der Zurückweisungsentscheidung ankommt (BGH Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 - NJW-RR 2005,
  76. 650).
  77. II.
  78. 8
  79. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
  80. 9
  81. 1. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
  82. Weise davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin/dem Zedenten und der
  83. Eigentümerin durch konkludentes Verhalten ein Mietvertrag abgeschlossen
  84. worden ist. Soweit die Revision meint, allein aus den Mietzahlungen könne
  85. nicht auf den Abschluss eines Mietvertrages geschlossen werden, versucht sie
  86. ihre eigene Würdigung der Umstände an die Stelle der revisionsrechtlich nicht
  87. zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Auch widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts nicht dem eigenen Vortrag der Klägerin. Vielmehr hat diese behauptet, dass sie sich mit der Eigentümerin, nachdem diese sie zur Räumung aufgefordert habe, auf die Zahlung einer monatlichen Miete von 1.900 DM geeinigt und dementsprechend seit Juli 1998 die vereinbarte Miete an die Eigentümerin gezahlt habe.
  88. 10
  89. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dem Zedenten den Mietgebrauch nicht mehr gewähren können, nachdem die Eigentümerin
  90. ihn zur Räumung aufgefordert und einen eigenen Mietvertrag mit dem Zeden-
  91. -6-
  92. ten/der Klägerin abgeschlossen habe, steht in Einklang mit der oben genannten
  93. Rechtsprechung des Senats.
  94. Hahne
  95. Fuchs
  96. Vézina
  97. Vorinstanzen:
  98. AG Stade, Entscheidung vom 21.01.2003 - 61 C 473/01 LG Stade, Entscheidung vom 05.08.2004 - 4 S 5/03 -
  99. Ahlt
  100. Dose