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6.6 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZR 162/00
  4. vom
  5. 17. März 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk: ja
  8. BGHZ:
  9. nein
  10. BGHR:
  11. ja
  12. ZPO §§ 3, 9; GKG §§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 1
  13. a) Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach
  14. §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17
  15. Abs. 4 GKG hinzuzurechnen.
  16. b) Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet
  17. sich nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungsklage.
  18. c) Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Feststellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses.
  19. BGH, Beschluß vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - OLG Karlsruhe
  20. LG Freiburg
  21. -2-
  22. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2004 durch die
  23. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
  24. Richterin Dr. Vézina
  25. beschlossen:
  26. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung
  27. im Senatsbeschluß vom 21. Januar 2004 gibt zu einer anderen
  28. Beurteilung keinen Anlaß.
  29. Gründe:
  30. I.
  31. Der Kläger hat mit der Klage Mieten für Geschäftsräume geltend gemacht sowie die Feststellungen begehrt, daß der der Zahlungsklage zugrundeliegende Mietvertrag zwischen den Parteien besteht und die Beklagte nicht berechtigt ist, wegen einer behördlichen Nutzungsuntersagung den Mietzins zu
  32. kürzen. Die Beklagte hat gegen die Klagforderung die Hilfsaufrechnung mit
  33. vermeintlichen Schadensersatzansprüchen erklärt und widerklagend beantragt,
  34. festzustellen, daß ihr der Kläger zum Schadensersatz wegen der vorgenannten
  35. behördlichen Nutzungsuntersagung verpflichtet ist. Die Klage hatte in beiden
  36. Instanzen in der Hauptsache Erfolg. Die Widerklage des Beklagten wies das
  37. Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision hat die Beklagte weiterhin Klagabweisung erstrebt und ihre Widerklage weiterverfolgt. Der Senat hat die Revision
  38. -3-
  39. der Beklagten nicht angenommen und den Streitwert für die Revisionsinstanz
  40. auf 2.698.068 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung möchte die Beklagte
  41. den Wert auf 594.632,45 € festgesetzt wissen.
  42. II.
  43. Die Gegenvorstellung ist nicht begründet.
  44. Der Streitwert des Revisionsverfahrens bestimmt sich vorliegend nach
  45. den §§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 4, 19 GKG, §§ 3,5, 9 ZPO.
  46. 1. Die in Frage stehenden Ansprüche sowie die erklärte Hilfsaufrechnung
  47. sind - für sich betrachtet - wie folgt zu bewerten:
  48. a) Verurteilung zur Zahlung:
  49. 301.875 DM
  50. Die Beklagte ist zur Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von
  51. 543.375 DM abzüglich bereits bezahlter 241.500 DM verurteilt worden.
  52. b) Hilfsaufrechnung:
  53. 301.875 DM
  54. Macht die beklagte Partei hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, so erhöht sich der Streitwert um den Wert der
  55. Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht (§ 19 Abs. 3 GKG). Die Beklagte machte in erster Linie geltend, das Mietverhältnis, aus dem der Kläger seine Mietzinsforderung herleitet, bestehe nicht.
  56. Hilfsweise rechnete sie gegen die Mieten für Oktober 1996 bis Februar 1997,
  57. das sind insgesamt 301.875 DM, mit einer behaupteten Schadensersatzforderung in Millionenhöhe auf.
  58. -4-
  59. c) Feststellungsantrag über das Bestehen
  60. des Mietverhältnisses:
  61. 730.800 DM
  62. Für die Wertberechnung ist gemäß § 16 Abs. 1 GKG das einjährige Entgelt maßgebend (52.500 DM x 12 x 16 %).
  63. d) Feststellung, daß kein Recht "zur Kürzung" der
  64. Miete besteht:
  65. 2.557.800 DM
  66. Der Streitwert entspricht an sich gemäß § 3 ZPO dem Gesamtbetrag der
  67. streitigen Kürzung, abzüglich eines Feststellungsabschlags in Höhe von 20 %.
  68. Die Beklagte machte geltend, die Miete sei um 100 % gemindert. Damit ist der
  69. gesamte künftige Mietzins ab einschließlich März 1997 bis zum voraussichtlichen Ende des Mietverhältnisses im Februar 2011 in Ansatz zu bringen. Dies
  70. zugrunde gelegt, ergäbe sich ein Wert von rund 8 Mio. DM.
  71. Allerdings darf dieser Wert nicht höher sein als im Falle einer Klage auf
  72. künftige Miete. Der Wert einer solchen Klage bestimmt sich nach § 9 ZPO zuzüglich etwaiger Mieten aus der Zeit vor Klagerhebung (§ 17 Abs. 4 GKG). Eingeklagt sind die Mieten ab Juni 1996. Die Zahlungsklage wurde bereits im Juni
  73. 1996 eingereicht. Somit ist ein Betrag in Höhe von (42 x 52.500 DM x 16 % =)
  74. 2.557.800 DM in Ansatz zu bringen.
  75. e) Feststellungswiderklage auf Schadensersatz:
  76. 4.366.072,80 DM
  77. Der Wert dieses Antrags bestimmt sich wieder nach § 3 ZPO, also 80 %
  78. des voraussichtlichen Schadens, dessen sich die Beklagte berühmte. Für 1997
  79. machte die Beklagte 1.769.000 DM und für 1998 weitere 2.055.000 DM geltend.
  80. Für die Folgezeit bis zum voraussichtlichen Ende des Mietvertrages im Februar
  81. 2011 hat der Senat lediglich 1 Mio. DM jährlich, also weitere 12.166.666 DM in
  82. Ansatz gebracht. Von der sich somit ergebenden Zwischensumme in Höhe von
  83. -5-
  84. 15.990.666 DM ist allerdings der Gesamtbetrag der bislang noch nicht entrichteten Mieten abzuziehen (10.533.075 DM). Der mit der Feststellungswiderklage
  85. geltend gemachte Schaden beträgt somit ca. 5.457.591 DM. Davon waren 80 %
  86. in Ansatz zu bringen (siehe oben).
  87. 2. Die vorgenannten Einzelwerte sind gemäß § 5 ZPO zu addieren, soweit sich aus § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG nicht ein anderes ergibt:
  88. a) Die Verurteilung zur Mietzinszahlung (1. a) bleibt im Hinblick auf den
  89. Feststellungsantrag über das Bestehen des Mietverhältnisses (1. c) unberücksichtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG). Es ist daher lediglich der höhere Betrag in Ansatz zu bringen:
  90. 730.800 DM
  91. b) Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise gilt gleiches für
  92. die Feststellungsklage, daß kein Recht zur Kürzung der Miete bestehe (1. d)
  93. und die Feststellungswiderklage über die Schadensersatzpflicht (1. e). Denn
  94. beide Anträge hängen von der Frage ab, ob durch die behördliche Untersagungsverfügung der Mietsache ein Mangel im Sinne von §§ 537 f. BGB a.F.
  95. anhaftet. Es verbleibt daher beim höheren Wert:
  96. 4.366.072,80 DM.
  97. c) Die Hilfsaufrechnung (1. b) ist wiederum wirtschaftlich in der Feststellungswiderklage (1. e) enthalten, soweit es um die Hilfsaufrechnung für die Mieten ab einschließlich 1997 geht. Denn die Hilfsaufrechnung erfolgte mit dem der
  98. Feststellungswiderklage zugrundeliegenden Schadensersatzanspruch. Bei der
  99. Berechnung des Schadens sind die nicht gezahlten Mieten (Januar und Februar
  100. 1997 in Höhe von (2 x 52.500 DM x 15 % =) 120.750 DM in Abzug zu bringen
  101. (siehe oben). Demnach verbleibt für die Hilfsaufrechnung ein Betrag von
  102. (301.875 DM - 120.750 DM =)
  103. 180.125 DM.
  104. -6-
  105. d) Der Streitwert beträgt somit insgesamt 5.276.997,80 DM; das sind
  106. 2.698.086,10 €.
  107. Hahne
  108. Sprick
  109. Ahlt
  110. Fuchs
  111. Vézina