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14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XII ZR 150/06
  5. Verkündet am:
  6. 30. Juli 2008
  7. Küpferle,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in der Familiensache
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4; ZPO § 640 d
  18. Zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht und zur Darlegungslast des Klägers für
  19. das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen
  20. Vater und dem Kind im Falle der Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater.
  21. BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 - OLG Hamm
  22. AG Minden
  23. -2-
  24. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  25. vom 30. Juli 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter
  26. Sprick, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
  27. für Recht erkannt:
  28. Die Revision gegen das Urteil des 9. Senats für Familiensachen
  29. des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  30. Von Rechts wegen
  31. Tatbestand:
  32. Der Kläger ist der leibliche Vater der am 19. April 2004 geborenen Be-
  33. 1
  34. klagten zu 1. Der Beklagte zu 2, der die Vaterschaft für die Beklagte am 14. Mai
  35. 2004 mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt hat, lebt mit dieser zusammen.
  36. 2
  37. Mit seiner den Beklagten am 4. August 2004 zugestellten Klage begehrt
  38. der Kläger die Feststellung, dass nicht der Beklagte zu 2, sondern er selbst der
  39. Vater der Beklagten zu 1 ist.
  40. 3
  41. Das Amtsgericht (Familiengericht) gab der Klage nach Einholung eines
  42. Abstammungsgutachtens durch ein nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenes Urteil statt. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 änderte
  43. das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung und wies die Klage ab.
  44. -3-
  45. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
  46. Entscheidungsgründe:
  47. 4
  48. Die Revision hat keinen Erfolg.
  49. I.
  50. 5
  51. Das Berufungsgericht hat trotz des vorliegenden Verstoßes gegen § 310
  52. Abs. 2 ZPO in der Sache entschieden, weil keine der Parteien die Aufhebung
  53. des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht beantragt hat. Es hat es ferner als unschädlich angesehen, dass der
  54. Beklagte zu 2 sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, weil er notwendiger Streitgenosse der Beklagten zu 1 und infolge der von dieser eingelegten
  55. Berufung selbst Partei des Berufungsverfahrens geworden sei.
  56. 6
  57. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der
  58. Revision nicht angegriffen.
  59. II.
  60. 7
  61. 1. Die Parteien streiten allein darüber, ob zwischen den Beklagten eine
  62. sozial-familiäre Bindung besteht, die es dem nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB
  63. grundsätzlich anfechtungsberechtigten Kläger hier nach § 1600 Abs. 2 BGB
  64. -4-
  65. verwehrt, die nach § 1592 Nr. 2 BGB bestehende rechtliche Vaterschaft des
  66. Beklagten zu 2 anzufechten.
  67. 8
  68. Das Berufungsgericht hat dies bejaht, weil der Beklagte zu 2 mit der Beklagten zu 1 seit längerer Zeit, nämlich seit mehr als zwei Jahren, in häuslicher
  69. Gemeinschaft zusammenlebe. Deshalb sei nach § 1600 Abs. 3 BGB a.F. davon
  70. auszugehen, dass er die tatsächliche Verantwortung für die Beklagte zu 1 trage
  71. und somit eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift bestehe.
  72. 9
  73. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein längeres
  74. Zusammenleben im Sinne des § 1600 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BGB a.F. vorliege, sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern der der letzten mündlichen Verhandlung. Wegen dieser Frage,
  75. die höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
  76. 10
  77. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es komme insoweit auf den
  78. Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung an, trifft zu; davon geht auch die
  79. Revision aus. Der Senat hat die Zulassungsfrage nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in diesem Sinn beantwortet (Senatsurteil BGHZ 170, 161,
  80. 166 f. = FamRZ 2007, 538, 539 f. mit zust. Anm. Luthin FamRZ 2007, 542). Auf
  81. die dort gegebene Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
  82. 11
  83. 3. Die Angriffe der Revision richten sich allein gegen die Auffassung des
  84. Berufungsgerichts, der Kläger sei seiner Darlegungslast für Umstände, die gegen die Regelvermutung des § 1600 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. BGB sprächen,
  85. nicht nachgekommen. Insoweit habe das Berufungsgericht übersehen, dass in
  86. Kindschaftssachen der Amtsermittlungsgrundsatz herrsche (§§ 640 Abs. 1, 616
  87. -5-
  88. Abs. 1 ZPO). Deshalb habe der Kläger sich darauf beschränken können, die
  89. Darlegungen der Beklagten zu den Umständen, die für eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihnen sprächen, mit Nichtwissen zu bestreiten. Ferner habe
  90. das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Voraussetzungen des § 1600
  91. Abs. 2 BGB auch nicht den Umstand außer Acht lassen dürfen, dass der Beklagte zu 2 das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten habe.
  92. 12
  93. 4. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
  94. 13
  95. a) Das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung, das zur Unbegründetheit einer Anfechtungsklage nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB führt (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 166 = FamRZ 2007, 538, 539) ist aufgrund der gesetzlichen Definition dieser Beziehung in § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB unwiderleglich
  96. stets zu bejahen, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt; dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
  97. (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 171 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b bb).
  98. 14
  99. b) Soweit der Begründung der angefochtenen Entscheidung allerdings
  100. entnommen werden könnte, schon ein längeres Zusammenleben des rechtlichen Vaters mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft rechtfertige stets die
  101. Vermutung, dass der rechtliche Vater auch die tatsächliche Verantwortung für
  102. das Kind im Sinne des § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB trage, ginge dies über die
  103. gesetzliche Regelannahme des § 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB in ihrem Zusammenspiel mit Absatz 4 Satz 1 dieser Vorschrift hinaus. Denn Absatz 4 Satz 1
  104. hat das Tragen der tatsächlichen Verantwortung zur Voraussetzung, während
  105. Satz 2 lediglich eine - widerlegliche - Regelannahme für die (anfängliche) Übernahme dieser Verantwortung enthält. Letztere reicht indes für das Bestehen
  106. einer sozial-familiären Beziehung nicht aus, weil diese nach § 1600 Abs. 4
  107. Satz 1 BGB voraussetzt, dass der rechtliche Vater die einmal übernommene
  108. -6-
  109. Verantwortung (noch) trägt, diese also auch über den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Übernahme hinaus weiterhin von ihm wahrgenommen wird. Die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung begründet ihrerseits noch keine Regelannahme dahin, dass diese Verantwortung auch weiterhin wahrgenommen wird
  110. und somit eine sozial-familiäre Beziehung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung noch besteht (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 172 =
  111. FamRZ 2007, 541 unter II 4 b cc).
  112. 15
  113. c) Dies verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg.
  114. 16
  115. aa) Es ist bereits fraglich, ob das Berufungsgericht mit seiner unter II 2 b
  116. der Entscheidungsgründe möglicherweise verkürzt dargestellten gesetzlichen
  117. Regelannahme eine von der vorstehend wiedergegebenen Auffassung des Senats abweichende Ansicht vertreten wollte. Jedenfalls hat sich das Berufungsgericht nicht darauf beschränkt, allein aus dem längeren Zusammenleben der
  118. Beklagten in häuslicher Gemeinschaft auf eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihnen zu schließen. Es hat vielmehr den vom Kläger lediglich mit Nichtwissen bestrittenen weiteren Vortrag der Beklagten zu 1 zur fortgesetzten
  119. Wahrnehmung der tatsächlichen Verantwortung durch den Beklagten zu 2 im
  120. Tatbestand wiedergegeben und die Feststellung getroffen, dass der Beklagte
  121. zu 2 schon seit der Geburt der Beklagten zu 1 gemeinsam mit dieser (und der
  122. Kindesmutter) in einer familiären Struktur lebt und die tatsächliche Verantwortung für die Beklagte zu 1 seitdem gemeinsam mit der Kindesmutter trägt.
  123. 17
  124. bb) Insoweit hat das Berufungsgericht auch zu Recht entschieden, dass
  125. das Bestreiten der Darstellung der Beklagten zu 1 mit Nichtwissen angesichts
  126. der dem Kläger obliegenden Darlegungslast unbeachtlich ist (Senatsurteil
  127. BGHZ 170, 161, 173 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b cc). Daran vermag auch
  128. der Einwand der Revision, der Kläger habe sich auf ein Bestreiten mit Nichtwis-
  129. -7-
  130. sen beschränken dürfen, weil er keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter gehabt
  131. habe, schon deshalb nichts zu ändern, weil die Revisionserwiderung zutreffend
  132. darauf hinweist, dass der Kläger seinem eigenen Schriftsatz vom 25. Juli 2006
  133. zufolge seit Juni 2006 regelmäßige Besuchskontakte zur Beklagten zu 1 unterhielt. Unter diesen Umständen hätte es zumindest weiteren Vortrags bedurft,
  134. warum es dem Kläger gleichwohl nicht möglich gewesen sei, zumindest ansatzweise Einblick in die Beziehung zwischen den Beklagten zu nehmen, und
  135. sei es auch nur anlässlich der von ihm nicht dargelegten äußeren Umstände,
  136. unter denen diese Besuchskontakte stattfanden.
  137. 18
  138. cc) Entgegen der Auffassung der Revision ändert auch der im vorliegenden Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz an diesem Ergebnis nichts.
  139. Der Kläger hat keine objektiven Umstände vorgetragen, die gegen eine sozialfamiliäre Beziehung sprechen könnten und denen das Gericht aufgrund seiner
  140. Amtsermittlungspflicht hätte nachgehen müssen. Er hat vielmehr in seiner Berufungserwiderung eingeräumt, es möge sein, "dass bis zum heutigen Tage eine
  141. solche Beziehung zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 gewachsen ist", und sich insoweit lediglich auf seine Rechtsansicht berufen, auf
  142. die nach Klageerhebung eingetretene Entwicklung komme es nicht an. Hat der
  143. Kläger aber keine Umstände dargelegt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine fortdauernd wahrgenommene tatsächliche Verantwortung sprechen, darf der Tatrichter auch ohne weitere Amtsermittlung davon ausgehen, dass der rechtliche Vater die von ihm übernommene Verantwortung weiterhin trägt (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 169 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b).
  144. 19
  145. dd) Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2 kein eigenes Rechtsmittel
  146. gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt hat, bot im Gegensatz zur Auffas-
  147. -8-
  148. sung der Revision keinen Anlass, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von
  149. Amts wegen zusätzliche Beweismittel heranzuziehen.
  150. 20
  151. Der anwaltlich vertretene Beklagte zu 2 hatte in erster Instanz Klagabweisung beantragt und damit zu erkennen gegeben, dass ihm der Rechtsstreit
  152. nicht gleichgültig war. Dies hat er zudem bei seiner persönlichen Anhörung vor
  153. dem Amtsgericht mit der Erklärung bekräftigt, dass er sich ungeachtet des vorliegenden Ergebnisses des Abstammungsgutachtens als Vater der Beklagten
  154. zu 1 fühle und dies auch bleiben wolle.
  155. 21
  156. Mit dieser Anhörung hatte das Amtsgericht seiner Amtsaufklärungspflicht
  157. genügt, da es deren Ergebnis in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt
  158. als ausreichend ansehen durfte, um sich von dem Bestehen einer sozialfamiliären Beziehung zwischen den Beklagten zu überzeugen. Entgegen der
  159. von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung bedurfte es insbesondere nicht einer Anhörung des Jugendamtes. Zwar hatte der
  160. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes eine solche Anhörung im Fall der Anfechtung durch den biologischen Vater
  161. vorgesehen, indem § 640 d ZPO um einen entsprechenden Absatz 2 ergänzt
  162. werden sollte (BT-Drucks. 15/2253 S. 6); dies ist jedoch nicht in das Gesetz
  163. übernommen worden. Eine Befragung des Jugendamtes ist daher nur angebracht, soweit dies dem Gericht zur Sachaufklärung zweckmäßig oder notwendig erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 161, 173 = FamRZ 2007, 538, 541;
  164. Friederici in juris-PR-FamR 7/2004 Anm. 6). Auch die seit dem 1. Juni 2008
  165. geltende Neufassung des § 640 d ZPO schreibt die Anhörung des Jugendamtes in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift nur für den Fall der Anfechtung nach
  166. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (Anfechtung durch die zuständige Behörde) vor.
  167. -9-
  168. 22
  169. Der Umstand, dass der Beklagte zu 2 das gegen ihn ergangene Urteil
  170. nicht selbst mit der Berufung angegriffen hat, lässt auch nicht etwa auf einen
  171. Sinneswandel schließen, der das Berufungsgericht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung hätte veranlassen können. Denn durch die Berufung der Beklagten zu 1 wurde auch der Beklagte zu 2 zur Partei des Rechtsmittelverfahrens, das zu betreiben er der Beklagten zu 1 überlassen konnte. Als Partei des
  172. Berufungsverfahrens hat er zudem - entgegen der Darstellung der Revision - an
  173. der Berufungsverhandlung teilgenommen, wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 4. August 2006 ergibt.
  174. 23
  175. d) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht
  176. habe auch die Beziehungen zwischen dem Beklagten zu 2 und der Kindesmutter aufklären und eine Prognose über die weitere Entwicklung dieser Beziehung
  177. sowie der Beziehung der Beklagten untereinander treffen müssen.
  178. 24
  179. Auf die Beziehung des rechtlichen Vaters zur Kindesmutter kommt es
  180. nach § 1600 Abs. 2 BGB nicht an. Sie kann allenfalls, wenn die Kindesmutter
  181. wie hier bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht den Fortbestand dieser "festen
  182. Beziehung" und ihren Willen bekräftigt, sie unter Einschluss des Kindes auch
  183. weiterhin aufrecht zu erhalten, als zusätzliches Indiz für das Bestehen einer
  184. sozial-familiären Beziehung zwischen den Beklagten herangezogen werden.
  185. 25
  186. Auch einer Prognose über die weitere Entwicklung der Beziehung zwischen den Beklagten bedurfte es nach mehr als zwei Jahren des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft nicht, da dem Kläger die Anfechtungsklage
  187. bereits stets dann verwehrt ist, wenn der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung trägt.
  188. Lediglich dann, wenn dies fraglich ist, weil der rechtliche Vater und das Kind
  189. noch nicht längere Zeit zusammengelebt haben, muss der Tatrichter prüfen, ob
  190. - 10 -
  191. das Zusammenleben noch andauert und der rechtliche Vater die tatsächliche
  192. Verantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise wahrnimmt,
  193. die auf Dauer angelegt erscheint (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 167 = FamRZ
  194. 2007, 540 unter II 3). Allenfalls die Prüfung der zuletzt genannten Voraussetzung erfordert eine prognoseähnliche Beurteilung.
  195. Hahne
  196. Sprick
  197. Dose
  198. Vézina
  199. Klinkhammer
  200. Vorinstanzen:
  201. AG Minden, Entscheidung vom 02.11.2005 - 10 F 776/04 OLG Hamm, Entscheidung vom 04.08.2006 - 9 UF 32/06 -