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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 80/05
  4. vom
  5. 21. Dezember 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin
  10. Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin Dr. Vézina
  11. beschlossen:
  12. Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger und seine als Gegenvorstellungen anzusehenden Schreiben vom 11. und 18. August
  13. 2005 geben dem Senat keine Möglichkeit, den Beschluss vom 13.
  14. Juli 2005 zu ändern.
  15. Gründe:
  16. I.
  17. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Erledigung der Rechtsbe-
  18. 1
  19. schwerde der Beklagten festgestellt wurde und die außergerichtlichen Kosten
  20. des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Klägern auferlegt wurden, weil diese
  21. sich der Erledigungserklärung der Beklagten nicht angeschlossen hatten, war
  22. der Senat aufgrund der Verfügung des Rechtspflegers vom 6. Juni 2005 und
  23. des Ab-Vermerks der Kanzlei vom 7. Juni 2005 davon ausgegangen, dass dem
  24. zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger der die Erledigungserklärung enthaltende Schriftsatz der Gegenseite vom 6. Juni 2005 zugegangen
  25. war.
  26. 2
  27. Der Senat bedauert, dass dies nach den Angaben des Klägervertreters
  28. offenbar nicht der Fall war, sieht jedoch keine Möglichkeit, seinen rechtskräftigen Beschluss zu ändern.
  29. -3-
  30. 3
  31. Dieser Beschluss ist den Klägern am 4. August 2005 zugestellt worden.
  32. Selbst wenn die am 5. August 2005 hier eingegangene "Beschwerde" oder einer der nachfolgenden Schriftsätze vom 11. und 18. August 2005 als - statthafte
  33. und rechtzeitige - Anhörungsrügen nach § 321 a ZPO ausgelegt werden könnten, wären diese unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof
  34. zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurden (BGH, Beschluss vom 18. Mai
  35. 2005 - VIII ZB 3/05 - NJW 2005, 2017).
  36. 4
  37. Auf seine in der "Beschwerdeschrift" zugleich ausgesprochene Bitte um
  38. unverzügliche Nachricht, falls "für den Vorgang die Einschaltung eines Juristen
  39. notwendig ist, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist", ist der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger mit - per Fax am 10. August 2005 um
  40. 8.28 Uhr übermittelter - Verfügung darauf hingewiesen worden, dass vor dem
  41. Bundesgerichtshof nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt bestimmende
  42. Schriftsätze einreichen kann, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, und dass eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht stattfindet.
  43. 5
  44. Außerhalb des Verfahrens einer zulässigen Anhörungsrüge ist dem Senat eine Selbstkorrektur seiner Entscheidung verwehrt.
  45. 6
  46. Es bedarf auch keiner Prüfung, ob in einem solchen Fall Anlass bestünde, nachträglich von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Denn die
  47. -4-
  48. Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2005 bereits aus anderen Gründen niedergeschlagen.
  49. Hahne
  50. Sprick
  51. Fuchs
  52. Weber-Monecke
  53. Vézina
  54. Vorinstanzen:
  55. LG Frankenthal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 6 O 434/02 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01.03.2005 - 4 U 21/05 -